Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

8 1I. 
Die Zahl der Hauptvereine beläuft sich auf 8 mit dem Sitz in Weimar, 
Jena, Apolda, Allstedt, Ilmenau, Eisenach, Dermbach, Neustadt a/Orla. 
8 12. 
Jeder Hauptverein ist verpflichtet, in seinem Bezirke für die erfolg- 
reiche Entwickelung der Bestrebungen des Patriotischen Instituts thätig zu sein, 
namentlich die Wirksamkeit der anderen Ortsvereine, die einzelnen Anstalten 
u. s. w. zu überwachen und zu leiten. 
§ 13. 
Jeder Hauptverein hat die von der Vorsteherin und einem Gehilfen zu 
unterzeichnenden Berichte und Anfragen der Ortsvereine soweit erforderlich in 
monatlich abzuhaltenden Sitzungen durchzuberathen und zu beantworten, 
beziehungsweise dem Centraldirektorium einzureichen, auch bis zum 1. März 
jeden Jahres über seine und die Thätigkeit der Ortsvereine seines Bezirks dem 
Centraldirektorium Bericht zu erstatten, sowie alljährlich oder öfters, je nachdem 
er es für zweckmäßig erachtet, Mittheilungen über seine und der anderen Orts- 
vereine Wirksamkeit in den öffentlichen Blättern seines Bezirks zu machen. 
8 14. 
Die Ortsvereine werden gebildet durch das Zusammentreten von min— 
destens 10 Personen, die in einer Stadt, oder auf einem Dorfe leben, zum 
Zweck der gemeinnützigen Thätigkeit im Sinne von § 1. Die Mitgliedschaft 
erstreckt sich auf Frauen oder Männer, die sich zur Zahlung eines bestimmten 
Beitrags in Geld, Gaben oder Handlungen verpflichten. 
8 15. 
Die Aufstellung näherer Vorschriften über die innere Einrichtung des 
Vereins (Höhe des Beitrags, Verfolgung einer besonderen Thätigkeit auf dem 
im § 1 umgrenzten Gebiete) bleiben jedem Ortsvereine überlassen. Solche 
Satzungen sind schriftlich abzufassen und durch den Hauptverein dem Central-= 
direktorium zur Bestätigung vorzulegen, ohne dessen Genehmigung Aenderungen 
nicht stattfinden können.
	        
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