Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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8 16. 
Alle Ortsvereine wählen aus ihrer Mitte und durch Stimmenmehrheit 
mindestens eine Vorsteherin und eine Stellvertreterin für diese, sowie einige 
Gehilfinnen ebenso einige Gehilfen (Rechnungsführer u. s. w.). 
Auf den Dörfern wird zu letzteren in der Regel der Geistliche, Schul- 
lehrer, Bürgermeister besonders geeignet erscheinen. Ueber alle Wahlen ist 
sofort dem Hauptverein Mittheilung zu machen und durch diesen die Bestätigung 
des Centraldirektoriums einzuholen. 
817. 
Jeden Monat im Jahr soweit erforderlich berathen sich die Vorsteherinnen, 
Gehilfinnen, Gehilfen und unter Zuziehung einiger weiterer Mitglieder über 
die Thätigkeit des Vereins. 
8 18. 
Die Ortsvereine haben alljährlich bis spätestens 1. Februar dem Haupt— 
vereine einen genauen von allen Vorsteherinnen und den männlichen Gehilfen 
zu unterschreibenden Jahresbericht über ihre Thätigkeit, sowie die abgeschlossenen 
Jahresrechnungen über ihre Anstalten einzureichen. Diese Berichte, wie alle 
anderen Schriftstücke sind von der Vorsteherin beziehungsweise deren Stell- 
vertreterin und einem Gehilfen zu unterzeichnen und gehen unter der Adresse 
der ersten Vorsteherin des Hauptvereins; im Schreiben selbst sind alle Kurialien 
zu vermeiden. 
19. 
Das Einkommen der Haupt= und der Ortsvereine besteht: 
a) aus den festgesetzten jährlichen, monatlichen oder wöchentlichen Beiträgen 
an Geld oder sonstigen Gaben von einzelnen Personen; 
b) aus den außerordentlichen Zuschüssen und Geschenken der einzelnen 
Mitglieder des Vereins; 
c) aus den von den Landesbehörden bestimmten Verwilligungen oder zu- 
gewiesenen einzelnen Einnahmen; 
d) aus dem Erlös für die in den Schulanstalten gefertigten Arbeiten, soweit 
sie nicht an die Kinder selbst geschenkt werden;
	        
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