C. Besondere Bestimmungen.
8 22.
Das Centraldirektorium und die Hauptvereine genießen die Rechte der
juristischen Person. Die Ortsvereine haben im Falle des Bedürfnisses bei den
zuständigen Behörden durch die Hauptvereine um diese Rechte nachzusuchen.
8 23.
Zur Vertretung des Centraldirektoriums bei Rechtsgeschäften, insbesondere
aber zur Abgabe gerichtlicher oder notarieller Erklärungen sind Kraft all—
gemeinen Auftrages der Frau Obervorsteherin die Gehilfin und die Gehilfen
dergestalt ermächtigt, daß den
entweder von der Gehilfin und einem Gehilfen oder von zwei Gehilfen
abgegebenen Erklärungen ohne Nachweis einer besonderen Vollmacht rechts—
verbindliche Kraft für das Patriotische Institut zukommt.
8 24.
Die Hauptvereine, sowie die mit den Rechten der juristischen Person aus-
gestatteten Ortsvereine werden mit rechtsverbindlicher Wirkung durch eine Vor-
steherin in Gemeinschaft mit einem Gehilfen vertreten.
§ 25.
Die Eigenschaft der nach §§ 23 und 24 zur Vertretung berufenen Per-
sonen als Gehilfin, Gehilfen oder Vorsteherinnen wird durch die vom Central=
direktorium alljährlich veröffentlichte „Uebersicht“ 2c. rechtsgiltig nachgewiesen.
Erforderlichen Falles sind die im Laufe eines Jahres eingetretenen Per-
sonalveränderungen durch das Centraldirektorium zu bezengen.
§ 26.
Die Einberufung von Vertretern der Haupt= und Ortsvereine zu alle
drei Jahre wiederkehrenden ordentlichen, bezüglich zu außerordentlichen Ver-
sammlungen erfolgt durch das Centraldirektorinm auf Befehl der Frau Ober-
vorsteherin.
Für diese Versammlungen gilt die vom Centraldirektorium beschlossene
Geschäftsordnung.