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Gemeinde-Patronats, erhalten von Zeit ihrer Anstellung an neben freier Dienst—
wohnung eine Besoldung von mindestens 1800 4.
Diese Besoldung erhöht sich
nach vollendetem 5. Dienstjahre auf mindestens 2100 J,
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77 77 1 5 * 77 7) 7 2 7 0 0 !77 7
77 77 2 0 · « » » 3 1 0 0 1uie-
„ 25 3500 „„
und zwar dergestalt, daß die Besoldungszulage vom ersten Tage des mit oder
nach Erreichung der höheren Dienstaltersstufe beginnenden Kalendervierteljahrs
eintritt.
Für die Berechnung der Dienstjahre sind die Bestimmungen des Gesetzes
vom 15. Januar 1879 maßzgebend.
82.
Die fest angestellten Geistlichen erhalten jedoch auf wenigstens 15 und
höchstens 20 Pfarr- oder Diakonatstellen nur die zwei ersten und auf wenigstens
20 und höchstens 30 Pfarr- oder Diakonatstellen nur die drei ersten der in
8 1 festgesetzten Alterszulagen.
Darüber, auf welche Stellen diese Maßnahme Anwendung zu finden hat,
entscheidet, unter Berücksichtigung der Dotation der einzelnen Stellen und des
Umfanges der mit ihnen verbundenen amtlichen Thätigkeit, mit Unserer Ge—
nehmigung der durch den ständigen Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath.
Von dieser Entscheidung ist jeder ordentlichen Landessynode bei ihrem ersten
Zusammentreten Mittheilung zu machen.
8 3.
Von dem Stelleinkommen, ohne Unterschied zwischen Stellen landesfürst—
lichen und Stellen Privat- oder Gemeinde-Patronats, wird vor vollendetem
5. Dienstjahre der Betrag über 1900. A,
vom vollendeten 5. bis zum 10. Dienstjahre der Betrag über 2200 J,
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20. 25. » »3100»
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in Abzug gebracht, jedoch mit der Einschränkung, daß dieser Abzug