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bei einem Stelleinkommen bis zu 2500 /¾“ höchstens 15 vom Hundert,
½ / // 7 „ 3100 7 » 20
„ „ „ über 3100 „ „ 25
des gesammten Stelleinkommens betragen darf.
Vom vollendeten 25. Dienstjahre an darf ein Abzug nicht mehr gemacht
werden.
Außerdem bleibt Uns vorbehalten, nach Anhörung des durch den ständigen
Synodalausschuß verstärkten Kirchenraths diejenigen geistlichen Stellen, welche
wegen der persönlichen oder amtlichen Stellung ihrer Inhaber oder wegen ört-
licher Verhältnisse keinen Abzug vertragen, von einem solchen ganz oder zum
Theil zu befreien.
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84.
Diejenigen Geistlichen, welche neben ihrem Pfarramte zugleich eine Super—
intendentur zu verwalten haben, erhalten neben der Besoldung ihrer Dienst-
altersklasse — §§ 1 und 3 — Dienstzulagen im Betrage von 300 — bis
600 M—. Beträgt jedoch das Dienstalter eines Superintendenten noch nicht
15 Jahre, so ist die Besoldung auf wenigstens 2700 festzusetzen.
Die Dienstzulagen, deren Höhe im einzelnen Falle Unser Staatsmini-
sterium, Departement des Cultus, nach Gehör des durch den ständigen Synodal-
ausschuß verstärkten Kirchenraths festsetzt, haben die rechtliche Natur der Be-
soldung, werden jedoch nur so lange gewährt, als der Geistliche dic betreffende
Superintendentur verwaltet.
85.
Die gesetzliche Mindestbesoldung ist, insoweit das Stelleinkommen nicht
ausreicht, aus der Kirchkasse zu bestreiten, insoweit dies nach dem Ermessen
des durch den ständigen Synodalausschuß verstärkten Kirchenraths aus den
Ueberschüssen der Kirchkasse nach Erfüllung der ihr sonst obliegenden Leistungen
geschehen kann.
Sind in der Parochie mehrere beitragspflichtige Kirchkassen vorhanden, so
erfolgt die Einweisung der Bedarfssumme thunlichst unter Berücksichtigung des—
jenigen Maßstabes, welcher in der Parochie für Aufbringung der gemeinschaft—
lichen Parochiallasten gilt.
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