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3. in den Besoldungsabzügen nach Bestimmung des § 3, wovon jedoch 2½
an die Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen der evangelischen Geist-
lichen abzugeben sind,
4. in Kapitalzinsen,
5. in dem Ertrage des Vakanzgutes erledigter geistlicher Stellen, insoweit dieses
nicht der Pensionsanstalt für Wittwen und Waisen der evangelischen Geist-
lichen zusteht oder nach dem Ermessen des durch den ständigen Synodal-
ausschuß verstärkten Kirchenraths ausnahmsweise der betreffenden geistlichen
Stelle oder Kirchkasse ganz oder theilweise zur Befriedigung eines dringenden
Bedürfnisses überlassen wird,
6. in den Zuweisungen aus dem Einkommen vereinigter geistlicher Stellen
— 8§ 11 —.
Ueber Feststellung der Kirchenbeiträge — Ziffer 2 — und die bei Ver-
anschlagung des werbenden Kirchenvermögens zu befolgenden Grundsätze verfügt
Unser Staatsministerium, Departement des Cultus.
Wo in einer Kirchgemeinde Umlagen von einem halben Pfennig oder mehr
von der Mark steuerpflichtigen Einkommens erhoben werden, kann der durch den
ständigen Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath von der vorgedachten Abgabe
ganz oder theilweise befreien.
8 10.
Werden zwei geistliche Stellen vereinigt, die zugleich erledigt sind, so
unterliegt das ganze Einkommen der beiden vereinigten Stellen, wie jedes andere
Stelleinkommen, den Bestimmungen in § 3. Ist dagegen nur eine Stelle er-
ledigt und wird sie mit einer bereits besetzten Stelle verbunden, so wird, so-
lange dieses Verhältniß besteht, die dem Inhaber der letzteren für erhöhte
Leistungspflicht zu gewährende Erhöhung seines Diensteinkommens mit Unserer
Genehmigung von dem durch den ständigen Synodalausschuß verstärkten Kirchen-
rath nach dem Umfange des Arbeitszuwachses einerseits und nach dem Dienst-
alter andererseits bemessen, ein verbleibender Ueberschuß aber, vorbehältlich der
Bestimmung in § 11, dem Centralfonds überwiesen.
§ 11.
In allen Fällen, wo geistliche Stellen vereinigt werden, hat der durch
den Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath darüber zu entscheiden, ob der von