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17 06) Kirchengesetz vom 30. September 1898, betreffend die Ruhegehalte der evangelischen Geist-
lichen.
Wir Carl Alexrander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
verordnen mit Zustimmung der Landessynode, was folgt:
# 81.
Die durch Regulativ vom 23. Dezember 1874 errichtete Pensionsanstalt
für die evangelischen Geistlichen des Großherzogthums bleibt auch
ferner bestehen und wird unter der unmittelbaren Aufsicht und Leitung Unseres
Staatsministeriums, Departement des Cultus, verwaltet.
8 2.
Die regelmäßigen Einkünfte der Pensionsanstalt bestehen:
1. in der von der Allgemeinen Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen
der evangelischen Geistlichen abzugebenden Hälfte
a) der Antritts- und Beförderungsgelder der Mitglieder dieser Anstalt,
b) der jährlichen Beiträge derselben;
2. in den jährlichen Beiträgen der Kirchkassen in der Höhe von ½ vom Hundert
des werbenden Kirchenvermögens,
3. in Kapitalzinsen,
4. in einem Zuschusse aus Staatsmitteln.
Ueber Feststellung der Kirchenbeiträge und die bei Veranschlagung des
werbenden Kirchenvermögens zu befolgenden Grundsätze verfügt Unser Staats—
ministerium, Departement des Cultus.
Wo in einer Kirchgemeinde Umlagen von einem halben Pfennig oder mehr
von der Mark steuerpflichtigen Einkommens erhoben werden, kann der durch den
ständigen Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath von der vorgedachten Abgabe
ganz oder theilweise befreien.