Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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17 06) Kirchengesetz vom 30. September 1898, betreffend die Ruhegehalte der evangelischen Geist- 
lichen. 
Wir Carl Alexrander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
verordnen mit Zustimmung der Landessynode, was folgt: 
# 81. 
Die durch Regulativ vom 23. Dezember 1874 errichtete Pensionsanstalt 
für die evangelischen Geistlichen des Großherzogthums bleibt auch 
ferner bestehen und wird unter der unmittelbaren Aufsicht und Leitung Unseres 
Staatsministeriums, Departement des Cultus, verwaltet. 
8 2. 
Die regelmäßigen Einkünfte der Pensionsanstalt bestehen: 
1. in der von der Allgemeinen Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen 
der evangelischen Geistlichen abzugebenden Hälfte 
a) der Antritts- und Beförderungsgelder der Mitglieder dieser Anstalt, 
b) der jährlichen Beiträge derselben; 
2. in den jährlichen Beiträgen der Kirchkassen in der Höhe von ½ vom Hundert 
des werbenden Kirchenvermögens, 
3. in Kapitalzinsen, 
4. in einem Zuschusse aus Staatsmitteln. 
Ueber Feststellung der Kirchenbeiträge und die bei Veranschlagung des 
werbenden Kirchenvermögens zu befolgenden Grundsätze verfügt Unser Staats— 
ministerium, Departement des Cultus. 
Wo in einer Kirchgemeinde Umlagen von einem halben Pfennig oder mehr 
von der Mark steuerpflichtigen Einkommens erhoben werden, kann der durch den 
ständigen Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath von der vorgedachten Abgabe 
ganz oder theilweise befreien.
	        
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