259
83.
Zu dem Ruhegehalte eines Geistlichen, welcher dem hälftigen Betrage des
Stelleinkommens, ausschließlich der Dienstwohnung, entspricht, mindestens aber
in 900 s4 besteht, wird aus der Pensionsanstalt ein Zuschuß bis zu solchem
Betrage gewährt, daß der in den Ruhestand versetzte Geistliche im Ganzen soviel
erhält, als derjenige Ruhegehalt beträgt, welcher einem Staatsdiener des Groß-
herzogthums von gleichem Diensteinkommen und von gleichem Dienstalter nach
den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu Theil werden würde.
Für die Berechnung des Dienstalters sind die Bestimmungen des Kirchen-
gesetzes vom 15. Jannar 1879 maßgebend.
8 4.
Bei Berechnung des zu gewährenden Ruhegehaltes und des aus der
Pensionsanstalt hinzutretenden Zuschusses wird die neueste Besoldungstabelle zu
Grunde gelegt, jedoch mit der Beschränkung, daß bei Ermittelung des Zuschusses
derjenige Theil des Stelleinkommens außer Betracht bleibt, welchen der beireffende
Geistliche über die gesetzliche Mindestbesoldung seiner Dienstaltersstufe hinaus
bezieht.
Dagegen wird die einem Superintendenten verwilligte Dienstzulage bei
Berechnung des Zuschusses mit in Betracht gezogen.
85.
Wenn der Inhaber einer solchen geistlichen Stelle in den Ruhestand ver—
setzt wird, mit welcher zugleich eine Superintendentur verbunden ist, so hat die
oberste Kirchenbehörde, um die nöthige alsbaldige Wiederbesetzung mit einem
entsprechenden Gehalte bewirken zu können, die Befugniß, auch einen der be—
stehenden Regel nach aus dem Stelleinkommen zu bestreitenden Theil des Ruhe—
gehaltes auf die Pensionsanstalt einzuweisen.
86.
Auf Gewährung des Zuschusses aus der Pensionsanstalt steht demjenigen
Geistlichen kein Anspruch zu, der sein Amt nicht tadellos verwaltet oder nach
der Versetzung in den Ruhestand sich unwürdig geführt hat.
87.
Die Zuschüsse aus der Pensionsanstalt werden nur nach Maßgabe der
vorhandenen Mittel gewährt, dergestalt, daß sie, auch ohne entsprechenden Vor—
1898 44