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[109] II. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 19. April 1895
(Reg.-Blatt Seite 139), betreffend das flüssige Diphtherieserum, wird über
die Prüfung und den Vertrieb des festen Diphtherie-Heilserums Nachstehendes
hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Kreise gebracht:
Nachdem es gelungen ist, festes Diphtherie-Heilserum herzustellen, ist von
dem Königlich Preußischen Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medicinal-
angelegenheiten auf Grund des Ergebnisses kommissarischer Berathungen, welche
im Kaiserlichen Gesundheitsamte stattgefunden haben, sowie von Besprechungen,
welche mit Vertretern der in Preußen befindlichen Fabrikationsstätten gepflogen
worden sind, über die Prüfung und den Vertrieb des festen Diphtherie-Heil-
serums Folgendes bestimmt worden.
1. Das feste Diphtherie-Heilserum unterliegt ebenso wie das flüssige der staat-
lichen Kontrole, welche in dem Königlichen Institut für Serumforschung und
Serumprüfung in Steglitz nach der für dieses geltenden Anweisung aus-
zuführen ist.
2. Das feste Diphtherieserum soll in 1 g mindestens 5000 Immunisirungs-
einheiten besitzen; ferner soll es gelbe durchsichtige Blättchen oder ein gelblich-
weißes oder weißes Pulver darstellen, welches sich in zehn Theilen Wasser
zu einer in Farbe und Aussehen dem flüssigen Serum entsprechenden Flüssig-
keit lösen muß; endlich soll es vollkommen keimfrei sein und darf keinerlei
antiseptische Zusätze oder sonstige differente Substanzen enthalten.
3. Die Mindestmenge je eines zur Prüfung gelangenden Fabrikats (Kontrol-
nummer) soll 100 g, die Höchstmenge 1000 g betragen. Zur Prüfung ein-
zusenden sind von jedem Fabrikat (Kontrolnummer) drei plombirte Fläschchen,
von denen eines 1 g, die beiden andern je 2 dg Serum enthalten.
4. Die Auswägung des Serums in die für den Handel bestimmten Einzeldosen
darf erst erfolgen, nachdem dasselbe von der Prüfungsstelle zugelassen worden
ist. Das Serum ist in Einzeldosen von je 250 und von je 1000 Im-
munisirungseinheiten in weißen Glasstöpselfläschchen von 2 bezw. 6 cem
Jnhalt abzugeben, welch letztere mit Papier zu überbinden und zu plombiren
sind. Die Plombe soll auf der einen Seite einen Adler als Zeichen der
Prüfungsstelle, auf der anderen die Zahl der Immunisirungseinheiten tragen.
An den Fläschchen sollen außerdem in haltbarer Form Bezeichnungen über
den Ursprung und den Hersteller sowie die Kontrolnummer der Prüfungs-