Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

  
Begierungs-Zlatt 
  
  
  
ür das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 32. Weimar. 27. Oktober 1898. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. einen Nachtrag zu den Statuten der städtischen Sparkasse in Ostheim v. d. Rhön, 
Seite 267. — Ausführungs-Anweisung zu § 138a Absatz 5 der Gewerbeordnung, Seite 268. — Inhalts- 
Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 268. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
(111) Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben gnädigst geruht, den 
nachstehenden Nachtrag vom 1. September 1898 zu den Statuten der städtischen 
Sparkasse in Ostheim v. d. Rhön bis auf Widerruf mit der Maßgabe zu be- 
stätigen, daß der Nachtrag erst mit dem 1. Januar 1900 in Kraft tritt. 
Weimar, den 5. Oktober 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
Nachtrag zu den Statuten der städtischen Sparkasse zu Ostheim v. d. Nhön. 
Bei Erhebung angelegter Mündelgelder ist der Nachweis der Genehmigung des Gegenvormundes 
oder des Vormundschaftsgerichts zu erbringen. 
Ostheim, den 1. September 1898. 
Der Gemeindevorstand und Gemeinderath. 
R. Strenge. (L. S.) Steinmetz. 
1898 45
	        
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