Regierungs-BZlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 33. Weimar. 3. November 1898.
Inhalt: Landesherrliche Verordnung vom 29. Oktober 1898, die Führung ausländischer akademischer Würden betr.,
Seite 269. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Herstellung einer Statistik über Streiks und Aussper-
rungen, Seite 270. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Ersatzwahl eines Landtagsabgeordneten,
Seite 272. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Zulassung der Dresdner Allgemeinen Versicherungs-
Anstalt in Dresden zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum, Seite 272. — Ministerial-Bekanntmachung,
betr. die Einziehung des Diphtherieserums mit der Kontrolenummer 304, Seite 272.
(114. Landesherrliche Verordnung vom 29. Oktober 1898, die Führung ausländischer akademischer
Würden betreffend.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen, was folgt:
81.
Staatsangehörige des Großherzogthums sowie diejenigen Personen, die
zwar dem Großherzogthum nicht angehören, in ihm aber ihren Wohnsitz haben
oder sich vorübergehend zu Erwerbszwecken aufhalten, bedürfen, wenn sie außer—
halb des deutschen Reiches den Doktorgrad oder eine andere akademische Würde
erworben haben, zur Führung des damit verbundenen Titels der Genehmigung
Unseres Staats-Ministeriums, Departements des Cultus.
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