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8 2.
Der Genehmigung bedürfen nicht Professoren, Privatdocenten und Lek—
toren der Universität Jena. An den Erfordernissen der Habilitation an der
Universität Jena wird hierdurch nichts geändert.
83.
Durch vorstehende Bestimmungen werden die Vorschriften in 88 29 Abs. 1
und 147 Nr. 3 der Reichsgewerbeordnung vom 1. Juli 1883 nicht berührt.
84.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. November 1898 in Kraft.
Personen, die vor diesem Zeitpunkt eine akademische Würde außerhalb des
deutschen Reichs erworben haben, haben die erforderliche Genehmigung bis zum
1. April 1899 einzuholen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Wartburg, den 29. Oktober 1898.
Carl Alexander.
von Groß.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(115|] I. Nachdem der Bundesrath in der Sitzung vom 10. Juni d. J. die
Herstellung einer Statistik der Streiks und Aussperrungen, beginnend mit dem
1. Januar 1899, beschlossen hat, verordnen wir zur Ausführung dieses Be-
schlusses was folgt:
1. Vom 1. Januar 1899 ab ist über jede gemeinsame Arbeitseinstellung
mehrerer gewerblicher Arbeiter (Streik) und über jede gemeinsame Aus-
schließung mehrerer gewerblicher Arbeiter von der Arbeit (Aussperrung)
eine Nachweisung aufzustellen.