Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

10 
Die Aufhebung erfolgt in der Weise, daß vom 1. Januar 1899 ab neue 
Pfandverträge nicht mehr abgeschlossen und die laufenden Pfandverträge nicht 
weiter prolongirt werden. 
Die Beamten der Leihhäuser bleiben bis zum Schluß des Jahres 1899, 
als der zum Abschluß aller mit der Aufhebung der Leihhäuser erforderlichen 
Arbeiten voraussichtlich nothwendigen Zeit, in ihrem zeitherigen Anstellungs- 
verhältniß. 
Eine Entschließung über die Verwendung des Vermögens beider Leihhäuser 
wird vorbehalten, bis sämmtliche Geschäfte abgewickelt sind. 
So geschehen und gegeben: 
Weimar, den 14. Jannar 1898. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Rothe. von Pavwel. 
Verordnung, 
betreffend die nicht fabrikmäßige Herstellung, die Aufbewahrung 
und Verwendung von Acetylen, vom 15. Dezember 1897. 
[4] Zur Sicherung gegen die mit der nicht fabrikmäßigen Herstellung, der 
Aufbewahrung und Verwendung von Acetylen verbundenen Gefahren wird auf 
Grund des §.1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 — Seite 17 des 
Regierungsblatts — hiermit Folgendes verorduet. 
1. 
Wer außer im fabrikmäßigen Umfange Acetylen herstellen oder verwenden 
will, hat das vor der ersten Inbetriebsetzung und zwar so rechtzeitig der Orts- 
polizeibehörde anzuzeigen, daß dieselbe prüfen kann, ob den Vorschriften dieser 
Verordnung entsprochen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.