Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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2. Die Ausfüllung der Nachweisungen liegt den Gemeindevorständen ob. 
3. Die Nachweisung für einen Streik oder eine Aussperrung ist sogleich 
nach deren Beendigung auszufüllen und alsbald dem vorgesetzten Bezirks— 
Direktor zu übersenden. 
4. Der Bezirks-Direktor hat die Prüfung, und soweit erforderlich die Ver— 
vollständigung des Inhalts der Nachweisungen zu veranlassen, hierbei 
diejenigen Nachweisungen zu bezeichnen, die sich nach seiner Kenntniß 
der Verhältnisse auf denselben Streik oder dieselbe Aussperrung beziehen, 
und binnen zwei Wochen nach dem Schlusse jedes Vierteljahres die in 
dessen Laufe ihm eingereichten Nachweisungen oder eine Fehlanzeige an 
das Kaiserliche Statistische Amt zu senden. 
Bei Einsendung der Nachweisungen hat der Bezirks-Direktor zu— 
gleich über diejenigen zu seiner Kenntniß gekommenen Streiks und Aus— 
sperrungen Aufschluß zu geben, welche im Laufe des Vierteljahrs aus— 
gebrochen, aber, weil noch nicht beendet, in die Nachweisungen noch nicht 
aufgenommen sind. 
5. Formulare für die Nachweisungen (Ziffer 1) werden den Bezirks- 
Direktoren zur Hinausgabe an die Gemeindevorstände nach Bedarf un- 
entgeltlich von dem Kaiserlichen Statistischen Amt in Berlin geliefert. 
Die Bezirks-Direktoren haben ihren voraussichtlichen Bedarf an For- 
mularen dem Kaiserlichen Statistischen Amt alsbald unmittelbar mitzu- 
theilen. 
6. Rückfragen des Kaiserlichen Statistischen Amtes an die Bezirks-Direktoren 
sind von denselben unmittelbar zu erledigen; auch haben diese letzteren 
darauf zu achten, daß die Gemeindevorstände der ihnen nach Ziffer 2 
auferlegten Verpflichtung pünktlich nachkommen. 
Von dem Kaiserlichen Statistischen Amt wird für jedes Vierteljahr eine 
summarische Uebersicht über die Streiks und Aussperrungen und für jedes Jahr 
eine ausführliche Statistik derselben sobald als thunlich veröffentlicht werden. 
Weimar, den 20. Oktober 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß.
	        
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