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8 2.
Die Entwickelung und Aufbewahrung von Acetylen darf nicht in oder
unter bewohnten Räumen und nicht in Kellern erfolgen. Die Räume, in denen
die Gasentwickelung stattfindet, müssen durch eine Brandmauer oder einen
isolirenden Luftraum von Wohnräumen getrennt sein. Die Gasentwickler dürfen
nur unter leichter Bedachung aufgestellt werden.
83.
Diese Räume müssen hell, geräumig und gut gelüftet sein, dürfen nur
durch Dampf= oder Wasserheizung erwärmt und nicht mit Licht betreten werden.
Die Thüren müssen nach außen aufschlagen.
Die Entlüftungsrohre der Räume und der Gasentwickler dürfen nicht in
Schornsteine münden, die Entlüftungsrohre der Gasentwickler sind bis über das
Dach zu führen.
« §4.
Die Apparate zur Entwickelung und Aufbewahrung von Acetylengas müssen
so eingerichtet sein, daß in ihnen kein höherer, als ein Ueberdruck von einer
Atmosphäre sich bilden kann.
85.
An den Entwickelungs-Apparaten, Gasbehältern und Gasleitungen dürfen
keine aus Kupfer bestehenden Theile angebracht sein.
86.
Calciumcarbid und andere Carbide dürfen in Mengen von mehr als 10 kg
nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in trockenen, hellen, gut gelüfteten
Räumen aufbewahrt werden. Die Lagerung in Kellern ist untersagt. Die Ge—
fäße müssen die Aufschrift tragen:
„Carbid, gefährlich, wenn nicht trocken gehalten."
87.
Die zur Aufnahme flüssigen Acetylens bestimmten Flaschen müssen durch
einen weißen Anstrich und die Aufschrift: „Flüssiges Acetylen, Feuergefährlich.“
gekennzeichnet, mit Angabe der Tara und des Fassungsraums in Litern ver—
sehen und auf 250 Atmosphären geprüft sein.