Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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8 2. 
Die Entwickelung und Aufbewahrung von Acetylen darf nicht in oder 
unter bewohnten Räumen und nicht in Kellern erfolgen. Die Räume, in denen 
die Gasentwickelung stattfindet, müssen durch eine Brandmauer oder einen 
isolirenden Luftraum von Wohnräumen getrennt sein. Die Gasentwickler dürfen 
nur unter leichter Bedachung aufgestellt werden. 
83. 
Diese Räume müssen hell, geräumig und gut gelüftet sein, dürfen nur 
durch Dampf= oder Wasserheizung erwärmt und nicht mit Licht betreten werden. 
Die Thüren müssen nach außen aufschlagen. 
Die Entlüftungsrohre der Räume und der Gasentwickler dürfen nicht in 
Schornsteine münden, die Entlüftungsrohre der Gasentwickler sind bis über das 
Dach zu führen. 
« §4. 
Die Apparate zur Entwickelung und Aufbewahrung von Acetylengas müssen 
so eingerichtet sein, daß in ihnen kein höherer, als ein Ueberdruck von einer 
Atmosphäre sich bilden kann. 
85. 
An den Entwickelungs-Apparaten, Gasbehältern und Gasleitungen dürfen 
keine aus Kupfer bestehenden Theile angebracht sein. 
86. 
Calciumcarbid und andere Carbide dürfen in Mengen von mehr als 10 kg 
nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in trockenen, hellen, gut gelüfteten 
Räumen aufbewahrt werden. Die Lagerung in Kellern ist untersagt. Die Ge— 
fäße müssen die Aufschrift tragen: 
„Carbid, gefährlich, wenn nicht trocken gehalten." 
87. 
Die zur Aufnahme flüssigen Acetylens bestimmten Flaschen müssen durch 
einen weißen Anstrich und die Aufschrift: „Flüssiges Acetylen, Feuergefährlich.“ 
gekennzeichnet, mit Angabe der Tara und des Fassungsraums in Litern ver— 
sehen und auf 250 Atmosphären geprüft sein.
	        
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