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Ueber die vorgenommenen Kontrolen sind durch die Großherzoglichen Be—
zirksthierärzte (bezw. Thierärzte) vierteljährlich dem Großherzoglichen Bezirks—
direktor Anzeigen zu erstatten, die dieser dem Großherzoglichen Staats-Ministerium,
Departement des Innern, vorzulegen hat.
86.
Für Zeiten erhöhter Seuchengefahr d. h. falls das stärkere Auftreten von
Viehseuchen im deutschen Reiche, speziell in den Bundesstaaten oder Theilen
derselben, aus denen erfahrungsgemäß Vieh hauptsächlich eingeführt wird, oder
in Nachbarbezirken des Großherzogthums oder diesem selbst, dies geboten er-
scheinen läßt, wird den Großherzoglichen Bezirksdirektoren hiermit die Ermäch-
tigung ertheilt: auf Zeit Bestimmungen für ihre Bezirke oder Theile der-
selben dahin zu erlassen:
a) daß die Revisionen der im §1 gedachten Ställe in 5tägigen Zwischen-
räumen ausgeführt werden, daß
b) das Treiben der Schweine auf den Wegen verboten, der Auftrieb der
Wiederkäuer und Schweine auf die Märkte besonders geordnet und die
Desinfektion der Marktplätze sowie der Händler= und Gastställe (Aus-
kalkung der Krippen) vorgenommen wird, daß
c) alles eingeführte Vieh, das zum alsbaldigen Abschlachten in ein öffent-
liches Schlachthaus eingeführte ausgenommen, einer Stägigen Stall-
quarantäue derart unterworfen wird, daß der Wiederaustrieb aus dem
Stalle erst nach Ablauf von 8 Tagen und dann erfolgen darf, falls durch
den Bezirksthierarzt bezw. einen desfalls vom Bezirksdirektor beauftragten
approbirten Thierarzt dessen Seuchenfreiheit festgestellt ist, daß
d) der Hausirhandel mit Wiederkäuern oder Schweinen verboten wird.
Jede derartige Verfügung und deren Wiederaufhebung ist dem Departement
des Innern des Großherzoglichen Staats-Ministeriums anzuzeigen.
87.
Die Revisionen der im 86 unter a gedachten Art können auf längere
Fristen erstreckt werden, wenn der betreffende Händler durch Zeugniß der Orts—
polizeibehörde dem Bezirksthierarzte rechtzeitig darthut, daß seit der letzten
Untersuchung neues Vieh nicht eingestellt worden ist und die Ortspolizeibehörde