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Ministerial-Bekanntmachungen.
(/131| 1. Von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge ist der nachstehend
abgedruckte II. Nachtrag zu den revidirten Statuten der Sparkasse zu Vieselbach
bis auf Widerruf mit der Maßgabe bestätigt worden, daß der erste und zweite
Absatz des Nachtrags erst vom 1. Januar 1900 ab in Kraft tritt.
Weimar, den 3. Dezember 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
11. Nachtrag
zu den revidirten Statuten der Sparkasse zu Vieselbach
vom 2. Februar 1875.
Der § 14 erhält folgende Fassung:
814.
Die niedrigste Einlage bei der Sparkasse beträgt eine halbe Reichsmark.
Mündelgelder werden nur unter der Bedingung angenommen, daß bei Erhebung des
Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts nachge-
wiesen wird. Die hierüber auszufertigenden Sparkassebücher sind auf der Titelseite und
auf der ersten Seite der Einträge mit einem diese Beschränkung andeutenden, leicht erkenn-
baren Vermerk zu versehen.
Um auch Kindern und Aermeren Gelegenheit zum Sparen im Kleinen zu geben, werden
gegen Erlegung des Betrags unverzinsliche Sparmarken zu je zehn Pfennigen ausgegeben.
Sobald dieselben Eine Mark zusammen erreichen, kann sie der Inhaber auf ein Spar-
kassebuch verzinslich anlegen.
Vieselbach, den 30. September 1898.
G Der Sparkassenvorstand.
König. Saul.