Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

298 
A. 
Auszug 
aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung und aus der BLekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 18. Oktober 1898 
über die Beschüftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. 
  
I. Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt 
werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, 
wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer 
von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. 
Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen in Fabriken 
nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden (§ 135 der Gewerbe- 
Ordnung). 
II. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§ 135) dürfen nicht vor 
fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends 
dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige 
Pausen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden 
täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde be- 
tragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine ein- 
stündige, sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige Pause ge- 
währt werden. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung 
in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeits- 
räumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des 
Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der 
Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht 
thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige 
Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. 
An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seel- 
sorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion- 
unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt 
werden (§ 136 der Gewerbe-Ordnung).
	        
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