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III. Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit von achtein—
halb Uhr Abends bis fünfeinhalb Uhr Morgens und am Sonnabend sowie
an Vorabenden der Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt
werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer
von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Festtage von
zehn Stunden nicht überschreiten.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein—
stündige Mittagspause gewährt werden.
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu
entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über—
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden,
wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt (§ 137
der Gewerbe-Ordnung).
IV. Sollten Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriken beschäftigt
werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung der Orts-
polizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen.
In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Be-
schäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen,
sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, ab-
gesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für
einzelne Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine ent-
sprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist. In jeder Fabrik hat der
Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche
Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Ver-
zeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie des
Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso
hat er dafür zu sorgen, daß in den betreffenden Räumen eine Tafel ausge-
hängt ist, welche in der von der Centralbehörde zu bestimmenden Fassung und
in dentlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäf-
tigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern enthält (8 138 der
Gewerbe-Ordnung).
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