Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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V. Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf Antrag des 
Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von zwei Wochen 
die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre bis zehn Uhr Abends 
an den Wochentagen außer Sonnabend unter der Voraussetzung gestatten, daß 
die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden nicht überschreitet. Innerhalb eines 
Kalenderjahres darf die Erlaubniß einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder 
für eine Abtheilung seines Betriebes auf mehr als vierzig Tage nicht ertheilt 
werden. 
Für eine zwei Wochen überschreitende Dauer kann die gleiche Erlaubniß 
nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch von dieser für mehr als 
vierzig Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit für 
den Betrieb oder die betreffende Abtheilung des Betriebes so geregelt wird, 
daß ihre tägliche Daner im Durchschnitt der Betriebstage des Jahres die 
regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. 
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den Grund, aus welchem 
die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbei- 
terinnen, das Maaß der längeren Beschäftigung, sowie den Zeitraum angeben, 
für welchen dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid der unteren Verwaltungs- 
behörde auf den Antrag ist binnen drei Tagen schriftlich zu ertheilen. Gegen 
die Versagung der Erlaubniß steht die Beschwerde an die vorgesetzte Be- 
hörde zu. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in welchen die Er- 
laubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichniß zu führen, in welches der Name 
des Arbeitgebers und die für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben 
einzutragen sind. 
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen 
über sechszehn Jahre, welche kein Hauswesen zu besorgen haben und eine 
Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den im § 105e Absatz 1 unter Ziffer 3 
und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen 
Nachmittags nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends 
hinaus, gestatten. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeit- 
geber zu verwahren (§ 138a der Gewerbe-Ordnung). 
VI. Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb 
einer Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in 88§ 135 
Absatz 2 und 3, 136, 137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die
	        
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