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V. Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf Antrag des
Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von zwei Wochen
die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre bis zehn Uhr Abends
an den Wochentagen außer Sonnabend unter der Voraussetzung gestatten, daß
die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden nicht überschreitet. Innerhalb eines
Kalenderjahres darf die Erlaubniß einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder
für eine Abtheilung seines Betriebes auf mehr als vierzig Tage nicht ertheilt
werden.
Für eine zwei Wochen überschreitende Dauer kann die gleiche Erlaubniß
nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch von dieser für mehr als
vierzig Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit für
den Betrieb oder die betreffende Abtheilung des Betriebes so geregelt wird,
daß ihre tägliche Daner im Durchschnitt der Betriebstage des Jahres die
regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den Grund, aus welchem
die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbei-
terinnen, das Maaß der längeren Beschäftigung, sowie den Zeitraum angeben,
für welchen dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid der unteren Verwaltungs-
behörde auf den Antrag ist binnen drei Tagen schriftlich zu ertheilen. Gegen
die Versagung der Erlaubniß steht die Beschwerde an die vorgesetzte Be-
hörde zu.
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in welchen die Er-
laubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichniß zu führen, in welches der Name
des Arbeitgebers und die für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben
einzutragen sind.
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen
über sechszehn Jahre, welche kein Hauswesen zu besorgen haben und eine
Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den im § 105e Absatz 1 unter Ziffer 3
und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen
Nachmittags nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends
hinaus, gestatten. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeit-
geber zu verwahren (§ 138a der Gewerbe-Ordnung).
VI. Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb
einer Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in 88§ 135
Absatz 2 und 3, 136, 137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die