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Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf längere
Zeit durch den Reichskanzler zugelassen werden.
In dringenden Fällen solcher Art, sowie zur Verhütung von Unglücks—
fällen kann die untere Verwaltungsbehörde, jedoch höchstens auf die Dauer von
vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten.
Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in ein—
zelnen Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der Arbei—
terinnen oder jugendlichen Arbeiter in einer anderen als der durch 88 136
und 137 Absatz 1 und 3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf be-
sonderen Antrag eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die
höhere Verwaltungsbehörde, im Uebrigen durch den Reichskanzler gestattet werden.
Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs
Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen
von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden.
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen
müssen schriftlich erlassen werden (§ 139 der Gewerbe-Ordnung).
VII. In Ziegeleien, einschließlich der Chamottefabriken, dürfen Arbei-
terinnen und jugendliche Arbeiter nicht verwendet werden:
zur Gewinnung und zum Trausporte der Rohmaterialien, einschließlich des
eingesumpften Lehms,
zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der Steine mit Ausnahme
von Dachziegeln (Dachpfannen) und von Bimssandsteinen (Schwemm-
steinen),
zu Arbeiten in den Oefen und zum Befeuern der Oefen, mit Ausnahme
des Füllens und Entleerens oben offener Schmauchöfen,
zum Transporte geformter (auch getrockneter und gebrannter) Steine,
soweit die Steine in Schiebkarren oder ähnlichen Transportmitteln be-
fördert werden und hierbei ein festverlegtes Gleis oder eine harte ebene
Fahrbahn nicht benutzt werden kann (Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 18. Oktober 1898).