Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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2. 83 „Außenseite“. 
An Stelle des Absatzes ltreten folgende Vorschriften: 
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die Beförderung 
betreffenden Angaben noch seinen Namen und seine Adresse vermerken. Bei gewöhnlichen und ein- 
geschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben sind weitere Angaben, die nicht 
die Eigenschaft einer brieflichen Mittheilung haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zulässig, 
daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift, sowie die Anbringung der Stempelabdrücke 
und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post- 
Packetadressen und Postanweisungen siehe §§ 4 und 19. 
3. § 11 „Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände". 
a) Die Absätze 1 bis sind mit u bis v zu bezeichnen; als Absatz # ist 
ein zufügen: 
1 Postsendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen die Gesetze 
verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet 
wird, werden von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
b) Im Absatz meist statt des Wortes „obigen“ zu setzen: „zu u genannten". 
4. § 13 „Dringende Packetsendungen. 
a) Der Absatz mist mit w zu bezeichnen; unter m wird folgender neuer 
Absatz eingefügt: 
in Dringende Packetsendungen werden am Bestimmungsort durch Eilboten abgetragen. 
b) Der Absatz w (jetzt un) wird geändert, wie folgt: 
V Für dringende Packetsendungen hat der Absender bei der Einlieferung vorauszuentrichten: 
1. das tarifmäßige Packetporto, 
2. die Eilbestellgebühr (8 24), 
3. eine besondere Gebühr von 1 Mark. 
5. § 14 „Postkarten". 
a) An Stelle der Absätze bis v treten folgende Vorschriften: 
1 Die Postkarten müssen offen versandt werden. 
u Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch aufgeklebte 
kleine Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens und der Adresse 
des Absenders. Mit Ausnahme dieser Zettel und der zur Frankirung benutzten Freimarken ist es 
nicht gestattet, irgend welche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen. 
in Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile dieser Doppel-- 
karten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen. 
1v Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen im Frankirungsfalle 5 F für die einfache 
Postkarte oder für jeden der beiden Theile der Postkarte mit Antwort, im Nichtfrankirungsfalle das 
Doppelte. 
V Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrages 
angesetzt unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.
	        
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