Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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b) An Stelle des Absatzes m tritt folgende Vorschrift: 
IX Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden als Briefe 
behandelt. 
6. § 15 „Drucksachen“. 
a) Der Absatz 1 wird geändert, wie folgt: 
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe werden befördert: alle durch Buch- 
druck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, Hektographie, 
Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren vervielfältigten Gegen- 
stände, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet 
sind. Ausgenommen sind die mittels des Durchdrucks, der Kopirpresse und der Schreibmaschine 
hergestellten Schriftstücke. 
Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die durch verschiedene 
nach einander angewendete zulässige Vervielfältigungsverfahren (z. B. theils durch Buchdruck, theils 
durch Hektographie) hergestellt sind. 
b) Im Absatz w ist der Satz „Sind mit den offenen Karten Formulare zu Ant- 
wortskarten verbunden, so dürfen diese Doppelkarten gegen das Durucksachenporto 
nur dann versandt werden, wenn auf den Antwortskarten sich Postwerthzeichen nicht 
befinden.“ zu streichen. 
c) Unter vu werden in der Zusammenstellung der zulässigen Zusätze und 
Aenderungen die Angaben unter 1gestrichen und die Angaben unter 
2 bis 13 mit den Nummern 1 bis 12 bezeichnet. 
Die Angaben unter den künftigen Nummern 1, 6, 7, 10 und 11 
(jetzt 2, 7, 8, 11 und 12) erhalten folgende Fassung: 
1) auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel, sowie mit höchstens 
5 Worten oder mittels der üblichen Anfangsbuchstaben („U. G. z. W.“ „p. f.“ u. s. w.) 
gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeits- 
sormeln handschriftlich hinzuzufügen; 
6) Worte oder Theile des Textes, auf die man die Aufmerksamkeit zu lenken wünscht, durch 
Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen; 
7) bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelscirkularen und Prospekten die Zahlen, sowie bei 
Reise-Ankündigungen den Namen des Reisenden, den Tag und den Namen des Ortes, 
den er zu besuchen beabsichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem Wege einzutragen 
oder zu berichtigen; 
10) auf den Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, Weihnachts- 
und Neujahrskarten eine Widmung hinzuzufügen und ihnen auch eine auf den Gegenstand 
bezügliche Rechnung beizulegen, sowie letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu ver- 
sehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, 
mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben; 
11) bei Bücher= und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, Zeit- 
schriften, Bilder und Musikalien die bestellten oder angebotenen Werke 2c. handschriftlich 
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