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zu bezeichnen und die gedruckten Mittheilungen ganz oder theilweise zu durchstreichen oder
zu unterstreichen;
Unter Nr. 13 ist nachzutragen:
13) bei Ausschnitten aus Zeitungen und Zeitschriften handschriftlich oder auf mechanischem
Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, welcher der Artikel ent-
nommen ist, hinzuzufügen;
7. Der § 16 „Zur Beförderung gegen die Drucksachentaxe bedingt zugelassene Schriftstücke"
wird aufgehoben und ist zu streichen.
8. § 17 „Waarenproben".
a) Unter 1 ist als zweiter Satz hinter dem Worte „sind“ einzufügen:
Gegen die Waarenprobentaxe sind gleichfalls zugelassen naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete
oder konservierte Thiere und Pflanzen, geologische Muster u. s. w., deren Versendung nicht zu einem
Handelszwecke geschieht, und deren Verpackung den allgemeinen Vorschriften über die Waarenproben
entspricht.
b) Der Absatz m wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die Aufschrift muß den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten.
Die nach § 3 auf der Außenseite zulässigen Angaben dürfen auch an jeder Probe für sich
angebracht sein.
c) Absatz v: Das Gewicht, bis zu dem die Vereinigung von Drucksachen
mit Waarenproben gestattet ist, wird von 250 auf 350 Gramm erhöht.
d) Im Absatz vrist der zweite Satz zu ändern, wie folgt:
Die Gebühr beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für sich allein versandt werden, oder
ob Drucksachen damit vereinigt sind, auf alle Entfernungen.
bis 250 Gramm einschließlich 10 J,
über 250 bis 350 Gramm einschließlic 20 „
9. § 19 „Postanweisungen“.
a) Absatz 1: Der Meistbetrag einer Postanweisung wird von vierhundert
Mark auf
achthundert Mark
erhöht.
b) Der Absatz nerhält folgende Fassung:
- Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen:
bis 5 Mark .. . ..... 109
über 5 „ 100 „ 20 „
„ 100 „ 20 30 „
» 200 11 400 « « « . 40 1
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