Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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zu bezeichnen und die gedruckten Mittheilungen ganz oder theilweise zu durchstreichen oder 
zu unterstreichen; 
Unter Nr. 13 ist nachzutragen: 
13) bei Ausschnitten aus Zeitungen und Zeitschriften handschriftlich oder auf mechanischem 
Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, welcher der Artikel ent- 
nommen ist, hinzuzufügen; 
7. Der § 16 „Zur Beförderung gegen die Drucksachentaxe bedingt zugelassene Schriftstücke" 
wird aufgehoben und ist zu streichen. 
8. § 17 „Waarenproben". 
a) Unter 1 ist als zweiter Satz hinter dem Worte „sind“ einzufügen: 
Gegen die Waarenprobentaxe sind gleichfalls zugelassen naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete 
oder konservierte Thiere und Pflanzen, geologische Muster u. s. w., deren Versendung nicht zu einem 
Handelszwecke geschieht, und deren Verpackung den allgemeinen Vorschriften über die Waarenproben 
entspricht. 
b) Der Absatz m wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die Aufschrift muß den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. 
Die nach § 3 auf der Außenseite zulässigen Angaben dürfen auch an jeder Probe für sich 
angebracht sein. 
c) Absatz v: Das Gewicht, bis zu dem die Vereinigung von Drucksachen 
mit Waarenproben gestattet ist, wird von 250 auf 350 Gramm erhöht. 
d) Im Absatz vrist der zweite Satz zu ändern, wie folgt: 
Die Gebühr beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für sich allein versandt werden, oder 
ob Drucksachen damit vereinigt sind, auf alle Entfernungen. 
bis 250 Gramm einschließlich 10 J, 
über 250 bis 350 Gramm einschließlic 20 „ 
9. § 19 „Postanweisungen“. 
a) Absatz 1: Der Meistbetrag einer Postanweisung wird von vierhundert 
Mark auf 
achthundert Mark 
erhöht. 
b) Der Absatz nerhält folgende Fassung: 
- Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen: 
bis 5 Mark .. . ..... 109 
über 5 „ 100 „ 20 „ 
„ 100 „ 20 30 „ 
» 200 11 400 « « « . 40 1 
L 400 1 600 / o « « . « - 50 » 
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