Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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c) Der erste Satz des Absatzes w wird geändert, wie folgt: 
Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine u. s. w. 
bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. 
10. § 21 „Postnachnahmesendungen". 
a) Absatz 1: Der Meistbetrag der Postnachnahme wird von vierhundert 
Mark auf 
achthundert Mark 
erhöht. 
b) Der Absatz erhält die nachstehende Fassung: 
IV Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages ausgehändigt 
werden. Der Adressat kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen, vom Tage nach dem Eingange der 
Sendung gerechnet, in Anspruch nehmen. Wird die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht ein- 
gelöst und eine Zahlungsfrist nicht beansprucht, so wird die Sendung sofort an den Aufgeber zurück- 
gesandt, sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeits-Meldung zu erlassen ist (§ 45). Nachnahme- 
sendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ werden 7 Tage lang, vom Tage ihrer Ankunft am 
Bestimmungsort gerechnet, zur Verfügung des Empfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme 
verweigert wird. 
Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder mit 
einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe versehen sind, ist die 
Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Aufschriftsseite der Sendung und bei Packeten 
auch auf der Begleitadresse angegeben sein. 
Im Fall der Nachsendung (§ 44) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von 
7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet. 
e) Sodann tritt als neuer Absatz hinzu: 
V Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des § 35 die Nach- 
nahme nachträglich streichen oder ändern lassen. 
d) Der bisherige Absatz v erhält die Nummer vo, der bisherige Absatz v 
fällt weg. 
e) Im Absatz vu sind die Angaben unter 3 zu ändern in: 
3) Die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Betrags an den 
Absender. 
11. §22 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung 
von Wechselaccepten". 
a) Im Absatz erhält der zweite Satz folgende Fassung: 
Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der Zahlungs- 
pflichtige Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (KV) getroffen hat, 
binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt 
zu leisten.
	        
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