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Der vierte Satz (nach dem Semikolon) erhält folgende Fassung:
hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Ein-
lösung endgültig verweigert, so wird der Postauftrag sofort zurückgesandt.
b) Im Absatz u sind der zweite und der dritte Satz zu streichen.
c) Im Absatz 7V erhält der erste Satz nachstehende Fassung:
Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accept nicht versehen worden
sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls der Bezogene Frist verlangt und der
Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Auftragsformulars ein anderes Ver-
fahren (XVun) vorgeschrieben hat.
d) Die Absätze X/ und XX sind mit ux und xxu’ zu bezeichnen; unter xx
wird folgender neuer Absatz eingefügt:
XIX So lange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurückgesandt
oder weitergesandt ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten Auftrags-
sormulars und unter den sonstigen Bedingungen des § 35 den Postauftrag zurückziehen oder die
Angaben im Auftragsformular ändern lassen. Nachträgliche Aenderungen in Betreff der Anlagen
sind nicht zulässig.
12. § 24 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“.
Absatz !V und v: die Werthgrenze, bis zu der Sendungen mit Werth-
angabe durch die Eilboten bestellt werden, wird von 400 Mark auf
800 Mark
erhöht.
13. § 29 „Ort der Einlieferung“.
Absatz m: Die Werthgrenze, bis zu der Sendungen mit Werthangabe
den Landbriefträgern auf ihren Bestellgängen übergeben werden
dürfen, wird von 400 Mark auf
800 Mark
erhöht.
14. § 30 „Zeit der Einlieferung“.
Im Absatz XI wird der zweite Satz „Die Packete müssen als „dringende“ be-
zeichnet sein“ gestrichen und der dritte Satz geändert, wie folgt:
Für jedes Packet ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 F im Voraus zu entrichten.
15. § 33 „Rückschein“.
Als Absatz w ist nachzutragen:
!V Der Absender kann gegen eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von 20 F einen Rück-
schein über die unter # bezeichneten Sendungen auch später als bei der Einlieferung der Sendung
verlangen.
16. § 35 „Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Aufschriften
durch den Absender“.