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Im Absatz ist der zweite Satz „Bei Sendungen mit Werthangabe über
400 Mark ist das Verlangen einer Abänderung der Aufschrift nicht zulässig“ zu
streichen.
17. 8 40 „An wen die Bestellung geschehen muß“.
Im Absatz v ist unter 2) und 3) hinter „Postanweisungen“" zuzusetzen:
bis 400 Mark.
18. 8§ 44 „Nachsendung“.
Der Absatz w wird geändert, wie folgt:
!V Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine andere
Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 F überwiesen. Wird die Ueberweisung gleichzeitig für den
Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu ent-
richten. Die Gebühr wird auch für jede folgende Ueberweisung erhoben, kommt aber für die Rück-
überweisung nach dem ursprünglichen Bezugsort nicht in Ansatz.
19. § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort“.
Im Absatz u erhält der zweite Satz folgende Fassung:
Bei der Aushändigung von Werth= und Einschreibsendungen sowie Postanweisungen an den
Absender hat dieser den Einlieferungsschein zurückzugeben.
20. § 49 „Verkauf von Postwerthzeichen“.
Es ist zuzusetzen:
a) im Absatz: vor „Postkarten“:
Kartenbriefe,
b) im Absatz u vor „Postkarten“:
Kartenbriefen und
c) im Absatz w, erster Satz, vor „Postanweisungs-Formularen“:
Kartenbriefen,
d) im Absatz w, zweiter Satz, vor „Postanweisungs-Formulare“:
Kartenbriefe,
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Januar 1899 in Kraft.
Berlin, 18. Dezember 1898.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Podbielski.