Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Im Absatz ist der zweite Satz „Bei Sendungen mit Werthangabe über 
400 Mark ist das Verlangen einer Abänderung der Aufschrift nicht zulässig“ zu 
streichen. 
17. 8 40 „An wen die Bestellung geschehen muß“. 
Im Absatz v ist unter 2) und 3) hinter „Postanweisungen“" zuzusetzen: 
bis 400 Mark. 
18. 8§ 44 „Nachsendung“. 
Der Absatz w wird geändert, wie folgt: 
!V Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine andere 
Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 F überwiesen. Wird die Ueberweisung gleichzeitig für den 
Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu ent- 
richten. Die Gebühr wird auch für jede folgende Ueberweisung erhoben, kommt aber für die Rück- 
überweisung nach dem ursprünglichen Bezugsort nicht in Ansatz. 
19. § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort“. 
Im Absatz u erhält der zweite Satz folgende Fassung: 
Bei der Aushändigung von Werth= und Einschreibsendungen sowie Postanweisungen an den 
Absender hat dieser den Einlieferungsschein zurückzugeben. 
20. § 49 „Verkauf von Postwerthzeichen“. 
Es ist zuzusetzen: 
a) im Absatz: vor „Postkarten“: 
Kartenbriefe, 
b) im Absatz u vor „Postkarten“: 
Kartenbriefen und 
c) im Absatz w, erster Satz, vor „Postanweisungs-Formularen“: 
Kartenbriefen, 
d) im Absatz w, zweiter Satz, vor „Postanweisungs-Formulare“: 
Kartenbriefe, 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Januar 1899 in Kraft. 
Berlin, 18. Dezember 1898. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Podbielski. 
 
	        
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