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Zweiter Nachtrag
zum Staatsvertrage vom 1I. November 1878, die Zusammenlegung der Bezirke
mehrerer Landgerichte zu gemeinsamen Schwurgerichtsbezirken betreffend.
Jena, den 25. Februar 1898.
Zu der Unterzeichnung des vom heutigen Tage datirenden zweiten Nach-
trags zum Staatsvertrage vom 11. November 1878, die Zusammenlegung der
Bezirke mehrerer Landgerichte zu gemeinsamen Schwurgerichtsbezirken betreffend,
haben die nachgenannten Bevollmächtigen der betheiligten Staatsregierungen,
nämlich:
pp. pp.
sich hier eingefunden. pp. Hierauf einigten sich die Herren Bevollmächtigten
noch über folgende Punkte:
I. pp.
II.
Unter entsprechender Abänderung der in den Schlußprotokollen vom 11. No—
vember 1878 und 30. März 1889 hierüber getroffenen Bestimmungen wird zur
Ausführung des §5 des Staatsvertrages vom 11. November 1878, des Nach-
tragsvertrags vom 30. März 1889 und bezüglich des zweiten Nachtrags vom
heutigen Tage bis auf anderweite Vereinbarung Folgendes bestimmt:
Die Zahl der Geschworenen (§ 86 des Gerichtsverfassungsgesetzes) wird
für den Schwurgerichtsbezirk Meiningen auf 196, darunter 30 Hilfsgeschworene,
nämlich für
Meiningen: 110
Coburg: 36
Preußen: 50
und für den Schwurgerichtsbezirk Gotha-Eisenach auf 141, darunter 30 Hilfs-
geschworene, nämlich für
Gotha: 84
Eisenach: 57
festgesetzt.