Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Regierungs-Vlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

Nummer  5.  Weimar.  9.  März  1898.

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Inhalt:  Ministerial-Verordung,  betr.  Veränderungen  der  Arzneitaxe,  Seite  23.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.
den  Erlaß  neuer  Bestimmungen  über  die  Prüfung  von  Thermometern  bei  der  Reichsanstalt  und  bei  der
Großherzoglichen  Prüfungsanstalt  für  Glasinstrumente  in  Ilmenau,  Seite  24.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  die  Aufhebung  der  Verträge  zwischen  dem  Großherzogthum  Sachsen  und  Großbritannien
über  den  Schutz  der  Antorenrechte  gegen  Nachdruck  und  unbefugte  Nachbildung,  Seite  24.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betr.  Festsetzung  des  Termins  für  die  Aufnahme  der  Pferde=  und  Rindviehbestände,
Seite  25.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Allgemeinen  Renten-,
Kapital-  und  Lebens-Versicherungsbank  „Teutonia“  in  Leipzig,  Seite  25.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem
Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  26.

 

Ministerial-Verordnung.

[17]  Unter  Bezugnahme  auf  die  durch  §  11  des  Gesetzes,  die  Einführung
einer  neuen  Arzneitaxe  betreffend,  vom  2.  Oktober  1840,  der  Großherzoglichen
Staatsregierung  ertheilte  Ermächtigung  „die  künftig  nöthigen  Abänderungen  der
Preisansätze  der  Arzneimittel  mit  Zugrundelegung  der  im  Königreiche  Preußen
erfolgenden  Abänderungen  der  Apothekertaxe  zu  bestimmen  und  bekannt  zu
machen“  wird  mit  Höchster  Genehmigung  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung
vom  30.  Dezember  1896  —  Regierungsblatt  Seite  248  —,  die  Veränderungen
der  Arzneitaxe  betreffend,  Folgendes  verordnet:

Die  im  Verlag  von  R.  Gärtner's  Verlagsbuchhandlung,  Hermann  Heyfelder,
  in  Berlin  erschienene  Königlich  Preußische  Arzneitaxe  für  1898  wird
hierdurch  einschließlich  der  derselben  vorgedruckten  „Allgemeinen  Bestimmungen“

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