Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

  
Negierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 8. Weimar. 26. März 1897. 
  
  
. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur Landesbrandversicherungs- 
anstalt, Seite 335. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das 
Deutsche Reich, Seite 36. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[30] Auf Grund der §§ 93 und 98 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 in 
Verbindung mit den Nachträgen dazu vom 16. April 1892 — Reg.-Blatt 
Seite 93 — und vom 10. Juli 1895 — Reg.-Blatt Seite 267 — wird 
hierdurch ein ordentlicher 
Beitrag zur Landesbrandversicherungsanstalt 
im Betrage von 
Fünf Zehnteln einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben und als Tag der Füälligkeit desselben der 
1. April d. Js. 
bestimmt. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, Fünf Zehntel der aus ihren 
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beiträge binnen 4 Wochen vom 1. April 
J. an (§ 97 des Gesetzes vom 16. Juni 1881) an die Ortssteuereinnahmen 
abzuführen. 
Die letzteren erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung und 
Ablieferung an die Rechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu tragen. 
1898 8
	        
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