Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

36. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung zuzustellen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist nach den Vorschriften in § 52 
der Ausführungs-Verordnung vom 8. Juli 1881 (Reg.-Blatt Seite 174 flg.) 
zu verfahren. 
Weimar am 18. März 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Rothe. 
[31! Das 10. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 2451 Bekanntmachung, betr. Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb 
der Auswanderungs-Unternehmer und -Agenten. 
„ 2452 Bekanntmachung, betr. Vorschriften über Auswandererschiffe. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 11: 
S. 149 Abänderung der Zusatzdeklaration vom 25. August 1881 zu der 
deutsch-dänischen Deklaration wegen Uebernahme Hilfsbedürftiger 
und Auszuweisender. 
„ 152 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= 
und Steuerstellen. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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