Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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c) für das Fach der Physik 
der ordentliche Professor Dr. Winkelmann, 
sämmtlich zu Jena. 
83. 
Die Prüfungen werden gemäß §§ 3 bis 13 der vom Bundesrath er- 
lassenen Prüfungsvorschriften (Anlage A) abgehalten. 
* 4. 
Dem über das Bestehen der Prüfung auszustellenden Zeugnisse ist das 
unter B nachstehende Formular zu Grunde zu legen. 
85. 
Die Errichtung einer Kommission für die Hauptprüfung von Nahrungs— 
mittel-Chemikern bleibt vorbehalten. 
Weimar, den 22. April 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
von Pawel. 
Anlage A. 
Vorschriften, 
betreffend 
die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker. 
  
  
§ 1. 
Ueber die Befähigung zur chemisch-technischen Beurtheilung von Nahrungsmitteln, Ge- 
nußmitteln und Gebrauchsgegenständen (Reichsgesetz vom 14. Mai 1879, Reichs-Gesetzblatt 
S. 145) wird demjenigen, welcher die in Folgendem vorgeschriebenen Prüfungen bestanden 
hat, ein Ausweis nach dem beiliegenden Muster ertheilt. 
82. 
Die Prüfungen bestehen in einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung. 
Die Hauptprüfung zerfällt in einen technischen und einen wissenschaftlichen Abschnitt.
	        
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