Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

A. Vorprüfung. 
83. 
Die Kommission für die Vorprüfung besteht unter dem Vorsitz eines Verwaltungs- 
beamten aus einem oder zwei Lehrern der Chemie und je einem Lehrer der Botanik und 
der Physik. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung und ordnet bei Behinderung eines Mitgliedes dessen 
Vertretung an. 
84. 
In jedem Studienhalbjahr finden Prüfungen statt. 
Gesuche, welche später als vier Wochen vor dem amtlich festgesetzten Schluß der Vor— 
lesungen eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung im laufenden Halbjahr. 
Die Prüfung kann nur bei der Prüfungskommission derjenigen Lehranstalt, bei welcher 
der Studirende eingeschrieben ist oder zuletzt eingeschrieben war, abgelegt werden. 
5. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
1. Das Zeugniß der Reife von einem Gymnasium, einem Realgymnasium, einer 
Oberrealschule oder einer durch Beschluß des Bundesraths als gleichberechtigt 
anerkannten anderen Lehranstalt des Reichs. 
Das Zeugniß der Reife einer gleichartigen außerdeutschen Lehranstalt kann 
ausnahmsweise für ausreichend erachtet werden. 
2. Der durch Abgangszeugnisse oder, soweit das Studium noch fortgesetzt wird, 
durch das Anmeldebuch zu führende Nachweis eines naturwissenschaftlichen 
Studiums von sechs Halbjahren, deren letztes indessen zur Zeit der Einreichung 
des Gesuchs noch nicht abgeschlossen zu sein braucht. Das Studium muß auf 
Universitäten oder auf technischen Hochschulen des Reichs zurückgelegt sein. 
Ausnahmsweise kann das Studium auf einer gleichartigen außerdeutschen 
Lehranstalt oder die einem anderen Studium gewidmete Zeit in Anrechnung 
gebracht werden. 
3. Der durch Zeugnisse der Laboratoriumsvorsteher zu führende Nachweis, daß der 
Studirende mindestens fünf Halbjahre in chemischen Laboratorien der unter 
Nr. 2 bezeichneten Lehranstalten gearbeitet hat. 
86. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung und verfügt 
die Ladung des Studirenden. Letztere erfolgt mindestens zwei Tage vor der Prüfung, 
unter Beifügung eines Abdrucks dieser Bestimmungen. Die Prüfung kann nach Beginn der 
letzten sechs Wochen des sechsten Studienhalbjahres stattfinden. 
Zu einem Prüfungstermin werden nicht mehr als vier Prüflinge zugelassen. 
Wer in dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig erscheint, wird 
in dem laufenden Prüfungshalbjahr zur Prüfung nicht mehr zugelassen. 
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