A. Vorprüfung.
83.
Die Kommission für die Vorprüfung besteht unter dem Vorsitz eines Verwaltungs-
beamten aus einem oder zwei Lehrern der Chemie und je einem Lehrer der Botanik und
der Physik.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung und ordnet bei Behinderung eines Mitgliedes dessen
Vertretung an.
84.
In jedem Studienhalbjahr finden Prüfungen statt.
Gesuche, welche später als vier Wochen vor dem amtlich festgesetzten Schluß der Vor—
lesungen eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung im laufenden Halbjahr.
Die Prüfung kann nur bei der Prüfungskommission derjenigen Lehranstalt, bei welcher
der Studirende eingeschrieben ist oder zuletzt eingeschrieben war, abgelegt werden.
5.
Dem Gesuche sind beizufügen:
1. Das Zeugniß der Reife von einem Gymnasium, einem Realgymnasium, einer
Oberrealschule oder einer durch Beschluß des Bundesraths als gleichberechtigt
anerkannten anderen Lehranstalt des Reichs.
Das Zeugniß der Reife einer gleichartigen außerdeutschen Lehranstalt kann
ausnahmsweise für ausreichend erachtet werden.
2. Der durch Abgangszeugnisse oder, soweit das Studium noch fortgesetzt wird,
durch das Anmeldebuch zu führende Nachweis eines naturwissenschaftlichen
Studiums von sechs Halbjahren, deren letztes indessen zur Zeit der Einreichung
des Gesuchs noch nicht abgeschlossen zu sein braucht. Das Studium muß auf
Universitäten oder auf technischen Hochschulen des Reichs zurückgelegt sein.
Ausnahmsweise kann das Studium auf einer gleichartigen außerdeutschen
Lehranstalt oder die einem anderen Studium gewidmete Zeit in Anrechnung
gebracht werden.
3. Der durch Zeugnisse der Laboratoriumsvorsteher zu führende Nachweis, daß der
Studirende mindestens fünf Halbjahre in chemischen Laboratorien der unter
Nr. 2 bezeichneten Lehranstalten gearbeitet hat.
86.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung und verfügt
die Ladung des Studirenden. Letztere erfolgt mindestens zwei Tage vor der Prüfung,
unter Beifügung eines Abdrucks dieser Bestimmungen. Die Prüfung kann nach Beginn der
letzten sechs Wochen des sechsten Studienhalbjahres stattfinden.
Zu einem Prüfungstermin werden nicht mehr als vier Prüflinge zugelassen.
Wer in dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig erscheint, wird
in dem laufenden Prüfungshalbjahr zur Prüfung nicht mehr zugelassen.
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