Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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7. 
Die Prüfung erstreckt sich auf 8 
unorganische, organische und analytische Chemie, 
Botanik, 
Physik. 
Bei der Prüfung in der unorganischen Chemie ist auch die Mineralogie zu berück- 
sichtigen. 
Die Prüfung ist mündlich; der Vorsitzende und zwei Mitglieder müssen bei derselben 
ständig zugegen sein. 
Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden Prüfling etwa eine Stunde, wovon die 
Hälfte auf Chemie, je ein Viertel auf Botanik und Physik entfällt. 
Wer die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, wird, sofern er in Chemie 
oder Botanik die Befähigung zum Unterricht in allen Klassen oder in Physik die Befähigung 
zum Unterricht in den mittleren Klassen erwiesen hat, in dem betreffenden Fach nicht 
geprüft. 
88. 
Die Gegenstände und das Ergebniß der Prüfung werden von dem Examinator für 
jeden Geprüften in ein Protokoll eingetragen, welches von dem Vorsitzenden und sämmtlichen 
Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen ist. 
Die Zensur wird für das einzelne Fach von dem Examinator ertheilt und zwar unter 
ausschließlicher Anwendung der Prädikate „sehr gut“, „gut“, „genügend“, oder „ungenügend“. 
Wenn in der Chemie von zwei Lehrern geprüft wird, haben beide sich über die 
Zensur für das gesammte Fach zu einigen. Gelingt dieß nicht, so entscheidet die Stimme 
desjenigen Examinators, welcher die geringere Zensur ertheilt hat. 
89. 
Ist die Prüfung nicht bestanden, so findet eine Wiederholungsprüfung statt. Dieselbe 
erstreckt sich, wenn die Zensur in der ersten Prüfung für Chemie und für ein zweites Fach 
„ungenügend“ war, auf sämmtliche Gegenstände der Vorprüfung und findet dann nicht vor 
Ablauf von sechs Monaten statt. 
In allen anderen Fällen beschränkt sich die Wiederholungsprüfung auf die nicht be— 
standenen Fächer. Die Frist, vor deren Ablauf sie nicht stattfinden darf, beträgt, mindestens 
zwei und höchstens sechs Monate und wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit dem 
Examinator festgesetzt. Meldet sich der Prüfling ohne eine nach dem Urtheil des Vor— 
sitzenden ausreichende Entschuldigung innerhalb des nächstfolgenden Studiensemesters nach 
Ablauf der Frist nicht rechtzeitig (§ 4) zur Prüfung, so hat er die ganze Prüfung zu 
wiederholen. 
Lautet in jedem Fache die Zensur mindestens „genügend“, so ist die Prüfung be- 
standen. Als Schlußzensur wird ertheilt 
„sehr gut", wenn die Zensur für Chemie und ein anderes Fach „sehr gut", 
für das dritte Fach mindestens „gut" lautet;
	        
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