Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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820. 
Nach Abschluß der technischen Untersuchungen (8 19) hat der Kandidat in einem schrift- 
lichen Bericht über den Gang derselben und den Befund zu beschreiben, auch die daraus 
zu ziehenden Schlüsse darzulegen und zu begründen. Die schriftliche Ausarbeitung kann 
für die beiden Analysen des ersten Theils zusammengefaßt werden, falls dieselbe Substanz 
qualitativ und quantitativ bestimmt worden ist; sie hat sich für Theil 4 auf eine von dem 
Examinator zu bezeichnende Aufgabe zu beschränken. Die Berichte über die Theile 1, 2 
und 3 sind je binnen drei Tagen nach nach Abschluß der Laboratoriumsarbeiten, der Bericht 
über die mikroskopische Aufgabe (Theil 4) binnen zwei Tagen mit Namensunterschrift ver— 
sehen, dem Examinator zu übergeben. 
Der Kandidat hat bei jeder Arbeit die benutzte Litteratur anzugeben und eigenhändig 
die Versicherung hinzuzufügen, daß er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt hat. 
821. 
Die Arbeiten werden von den Fachexaminatoren zensirt und mit den Untersuchungs- 
protokollen und Zensuren dem Vorsitzenden der Kommission binnen einer Woche nach 
Empfang vorgelegt. 
822. 
Die wissenschaftliche Prüfung ist mündlich. Der Vorsitzende und zwei Mitglieder der 
Kommission müssen bei derselben ständig zugegen sein. Zu einem Termin werden nicht 
mehr als vier Kandidaten zugelassen. 
Die Prüfung erstreckt sich 
1. auf die unorganische, organische und analytische Chemie mit besonderer Berück- 
sichtigung der bei der Zusammensetzung der Nahrungs= und Genußmittel in 
Betracht kommenden chemischen Verbindungen, der Nährstoffe und ihrer Um- 
setzungsprodukte, sowie auch der Ermittelung der Aschenbestandtheile und der 
Gifte mineralischer und organischer Natur; 
2. auf die Herstellung und die normale und abnorme Beschaffenheit der Nahrungs- 
und Genußmittel sowie der unter das Gesetz vom 14. Mai 1879 fallenden 
Gebrauchsgegenstände. Hierbei ist auch auf die sogenannten landwirthschaftlichen 
Gewerbe (Bereitung von Molkereiprodukten, Bier, Wein, Branntwein, Stärke 
Zucker u. dergl. m.) einzugehen; 
3. auf die allgemeine Botanik (pflanzliche Systematik, Anatomie und Morphologie) 
mit besonderer Berücksichtigung der pflanzlichen Rohstofflehre (Droguenkunde 
u. dergl.), sowie ferner auf die bakteriologischen Untersuchungsmethoden des 
Wassers und der übrigen Nahrungs= und Genußmittel, jedoch unter Beschränkung 
auf die einfachen Kulturverfahren; 
4. auf die den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegen- 
ständen regelnden Gesetze und Verordnungen, sowie auf die Grenzen der Zu- 
ständigkeit des Nahrungsmittel-Chemikers im Verhältniß zum Arzt, Thierarzt
	        
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