Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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§27. 
Nachdem die Prüfung in allen Theilen bestanden ist, ermittelt der Vorsitzende aus 
den Einzelzensuren die Schlußzensur, wobei die Zensuren für jeden einzelnen Theil des 
ersten Abschnitts doppelt gezählt werden, so daß im Ganzen zwölf Einzelzensuren sich ergeben. 
Die Schlußzensur „sehr gut“ darf nur dann gegeben werden, wenn die Mehrzahl der 
Einzelzensuren „sehr gut“, alle übrigen „gut" lauten; die Schlußzensur „gut“ nur dann, 
wenn die Mehrzahl mindestens „gut“ oder wenigstens sechs Einzelzensuren „sehr gut" lauten. 
In allen übrigen Fällen wird die Schlußzensur „genügend“ gegeben. 
Nach Feststellung der Schlußzensur legt der Vorsitzende die Prüfungsverhandlungen 
derjenigen Behörde vor, welche den Ausweis über die Befähigung als Nahrungsmittel- 
Chemiker (8 1) ertheilt. 
§ 28. 
Wer einen Prüfungstermin oder die im § 17 vorgesehene Frist ohne ausreichende 
Entschuldigung versäumt, wird in dem laufenden Prüfungsjahr zur Prüfung nicht mehr 
zugelassen. Der Vorsitzende hat die Zurückstellung bei der im § 27 bezeichneten Behörde 
zu beantragen, falls er die Entschuldigung nicht für ausreichend hält. 
Tritt ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung von einem begonnenen Prüfungs- 
abschnitt zurück, oder hält er eine der im § 19 Abs. 4 und § 20 vorgesehenen Fristen 
nicht ein, so hat dieß die Wirkung, als wenn er in allen Theilen des Abschnitts die Zensur 
„ungenügend“ erhalten hätte. 
§ 29. 
Die Prüfung darf nur bei derjenigen Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, 
bei welcher sie begonnen ist. Ausnahmen können aus besonderen Gründen gestattet werden. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingerichteten Zeugnisse werden dem Kandidaten nach 
bestandener Gesammtprüfung zurückgegeben. Verlangt er sie früher zurück, so ist, falls die 
Zulassung zur Prüfung bereits ausgesprochen war, vor der Rückgabe in die Urschrift des 
letzten akademischen Abgangszeugnisses ein Vermerk hierüber, sowie über den Ausfall der 
schon zurückgelegten Prüfungstheile einzutragen. 
8 30. 
An Gebühren sind für die Hauptprüfung vor Beginn derselben 180 Mark zu ent— 
richten. Davon entfallen: 
I. auf den technischen Abschnitt 
für jeden der ersten drei Theile 25 Mark, für den vierten Theil 15 Mark, 
II. auf den wissenschaftlichen Abschnitt 30 Mark, 
III. auf allgemeine Kosten 60 Mark. 
Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die Gebühren für 
die noch nicht begonnenen Prüfungstheile ganz, die allgemeinen Kosten zur Hälfte zurück, 
letztere jedoch nur dann, wenn der dritte Theil des technischen Abschnitts noch nicht be- 
gonnen war. 
Bei einer Wiederholung sind die Gebührensätze für diejenigen Prüfungstheile, welche 
wiederholt werden, und außerdem je 15 Mark für jeden zu wiederholenden Prüfungstheil
	        
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