Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

Regierungs-VBlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 3. Mai 1898. 
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Wahlen zur siebenten ordentlichen Landessynode, Seite 57. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
[44)] Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf Grund der 
Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche die Wahl der Abgeord- 
neten für die siebente ordentliche Landessynode anzuordnen gnädigst 
beschlossen haben, so werden von dem unterzeichneten, mit der allgemeinen Leitung 
der Wahlgeschäfte betrauten Kultus-Departement des Großherzoglichen Staats- 
Ministeriums folgende weitere Anordnungen andurch bekannt gemacht: 
J. 
Die Wahlen der von den Kirchgemeindevorständen nach § 7 der Synodal- 
Ordnung und § 10 Ziff. 12 der Kirchgemeinde-Ordnung zu wählenden welt- 
lichen Wahlmänner haben bis spätestens den 9. Mai d. J. zu erfolgen. 
Sie werden in vertraulichen Sitzungen, welche nach den Vorschriften in 88 16 
und bez. 21 der Kirchgemeinde-Ordnung abzuhalten sind, vorgenommen und 
geschehen durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Bei dem Zusammentreten mehrerer Kirchgemeindevorstände erfolgt die 
Beschlußfassung nicht besonders innerhalb jedes Kirchgemeindevorstandes. 
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von sämmt- 
lichen Kirchgemeindevorstandsmitgliedern, welche an der Sitzung Theil genommen 
1898 13
	        
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