Regierungs-VBlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 12. Weimar. 3. Mai 1898.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Wahlen zur siebenten ordentlichen Landessynode, Seite 57.
Ministerial-Bekanntmachung.
[44)] Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf Grund der
Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche die Wahl der Abgeord-
neten für die siebente ordentliche Landessynode anzuordnen gnädigst
beschlossen haben, so werden von dem unterzeichneten, mit der allgemeinen Leitung
der Wahlgeschäfte betrauten Kultus-Departement des Großherzoglichen Staats-
Ministeriums folgende weitere Anordnungen andurch bekannt gemacht:
J.
Die Wahlen der von den Kirchgemeindevorständen nach § 7 der Synodal-
Ordnung und § 10 Ziff. 12 der Kirchgemeinde-Ordnung zu wählenden welt-
lichen Wahlmänner haben bis spätestens den 9. Mai d. J. zu erfolgen.
Sie werden in vertraulichen Sitzungen, welche nach den Vorschriften in 88 16
und bez. 21 der Kirchgemeinde-Ordnung abzuhalten sind, vorgenommen und
geschehen durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit.
Bei dem Zusammentreten mehrerer Kirchgemeindevorstände erfolgt die
Beschlußfassung nicht besonders innerhalb jedes Kirchgemeindevorstandes.
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von sämmt-
lichen Kirchgemeindevorstandsmitgliedern, welche an der Sitzung Theil genommen
1898 13