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haben, zu unterzeichnen. Dasselbe muß von dem Vorsitzenden des Kirchgemeinde—
vorstandes spätestens am 11. Mai d. J. dem für den betreffenden Wahlbezirk
ernannten Commissar übermittelt werden. Bei eintretender Säumniß hat der
Commissar das Protokoll von dem säumigen Vorsitzenden durch einen auf Kosten
desselben abzuordnenden Warteboten abholen zu lassen.
II.
Als Tag der Wahl sämmtlicher Abgeordneten zur Synode wird der
25. Mai d. J. bestimmt.
III.
Zu Commissaren für die Leitung dieser Wahlen in den durch den
Nachtrag vom 23. Dezember 1882 (S. 76, 77 des kirchlichen Verordnungs-
blattes) zur Synodalordnung bestimmten fünfzehn Wahlbezirken werden ernannt:
1. für den 1I. Wahlbezirk:
Amtsgerichtsrath Huschke zu Weimar,
2. für den II. Wahlbezirk:
Justizrath Kohlschmidt zu Weimar,
3. für den III. Wahlbezirk:
Justizrath Hohmann zu Blankenhain,
4. für den IV. Wahlbezirk:
Oberamtsrichter Piltz zu Apolda,
5. für den V. Wahlbezirk:
Oberamtsrichter Keßler zu Großrudestedt,
6. für den VI. Wahlbezirk:
Oberamtsrichter Dr. Ackermann zu Buttstädt,
7. für den VII. Wahlbezirk:
Justizrath Kind zu Allstedt,
8. für den VIII. Wahlbezirk:
Justizrath Friderici zu Jena,
9. für den IX. Wahlbezirk:
Amtsrichter Dr. Schmid zu Jena,