Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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daß die in 8 22 vorgeschriebene dreistündige Frist nicht eingehalten zu 
werden braucht. 
Es ist zu beachten, daß zur Wahl der Ersatzmänner erst nach erfolgter 
Wahl der Abgeordneten zu schreiten ist. 
Die Verläge der Wahl-Commissare an Insertionskosten 2c. werden aus der 
Synodalkasse erstattet. Die Wahl-Commissare haben zu diesem Behufe ein Ver— 
zeichniß der Verläge nebst Belegen an unsere Revision einzusenden. 
V 
Die Beachtung der unter'm 21. Dezember 1886 veröffentlichten authentischen 
Auslegung des § 7 der Synodal-Ordnung (Seite 151 des kirchlichen Ver- 
ordnungsblattes) wird noch besonders zur Pflicht gemacht. 
VI. 
Auch die Wahl des nach § 5 der Synodal-Ordnung von der theologischen 
Fakultät zu Jena zu wählenden Abgeordneten hat am 25. Mai d. J. zu 
erfolgen. Ueber das Ergebniß dieser Wahl giebt der Dekan der Fakultät, unter 
Beifügung des aufzunehmenden und von den Mitgliedern der Fakultät zu unter- 
zeichnenden Wahlprotokolls, zeitig anher Nachricht. 
Weimar, den 25. April 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
von Pawel. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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