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a) daß Kinder, für welche die ausdrückliche Erlaubniß zur Mitführung nicht
unter genauer Bezeichnung in dem Wandergewerbeschein ausgesprochen
ist, nicht mitgeführt werden;
b) daß eine Vernachlässigung der mitgeführten Kinder hinsichtlich des Unter-
halts, der körperlichen und sittlichen Pflege und, soweit sie schulpflichtig
sind, hinsichtlich des Unterrichts nicht stattfindet;
c) daß die Mitführung der im Wandergewerbeschein aufgeführten Kinder
unter vierzehn Jahren nicht zum Zweck ihrer Verwendung im Gewerbe-
betriebe des Wandergewerbetreibenden, namentlich auch nicht zur Mit-
wirkung bei Vorstellungen umherziehender Künstler niederer Gattung oder
zu Schaustellungen als Naturmerkwürdigkeiten (Riesenkinder u. dgl.) er-
folgt. Jede Verwendung zu gewerblichen Zwecken ist zu verhindern, so-
weit nicht besondere Gründe die Ueberzeugung ergeben, daß es sich im
einzelnen Falle nur um eine einmalige gelegentliche, bei der Mitführung
nicht bezweckte geringe Hülfeleistung handelt.
6. Wenn Wandergewerbetreibende zur Unterbringung der Familie Wagen
oder Buden benutzen, so ist deren Zustand und Benutzung in gesundheits= und
sittenpolizeilicher Beziehung zu überwachen.
7. Werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Mit-
führung von Kindern festgestellt, so hat die zuständige Behörde regelmäßig das
Strafverfahren und, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die Zurück-
nahme des Wandergewerbescheins (§58 der Gewerbeordnung) oder der Erlaubniß
zur Mitführung der Kinder (§ 62 Absatz 4 und 5 daselbst) herbeizuführen.
Bei Verfolgung der Zuwiderhandlungen haben die Polizei= und Sicher-
heitsbeamten von ihrer Befugniß zur vorläufigen Festnahme innerhalb der ge-
setzlichen Grenzen (vergl. die §§ 127, 113, 112 Nr. 2 und 3 der Straf-
proceßordnung und die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften) Gebrauch zu
machen. Es ist zu beachten, daß die Fortsetzung der unbefugten Mitführung
von Kindern nach erfolgter Bestrafung zum Gegenstand eines neuen Strafver-
fahrens gemacht werden kann.
8. Von jeder rechtskräftigen Verurtheilung eines Wandergewerbetreibenden,
welche für die Zurücknahme des Wandergewerbescheins gemäß § 58 der Ge-
werbeordnung von Belang ist, ist derjenigen Behörde, welche den Wander-
gewerbeschein ausgestellt hat, uuter Angabe der Nummer des letzteren Mit-
theilung zu machen.
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