Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

68 
9. Wird der Wandergewerbeschein oder die Erlaubniß zur Mitführung 
von Kindern von einer anderen höheren Verwaltungsbehörde als derjenigen, 
welche den Schein ausgestellt oder die Erlaubniß ertheilt hat, zurückgenommen, 
so ist der letzteren ebenfalls Mittheilung zu machen. 
Diese Verordnung tritt am 1. Juli d. J. in Kraft. 
Weimar, den 3. Mai 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
Anlage 
zu Ziffer 1 der Grundsätze. 
  
1. Personenbeschreibung: 
a) Vor= und Zuname? 
Tag der Geburt? 
Geburtsort? 
Wohnort? 
Staatsangehörigkeit? 
b) Gestalt? 
Augen? 
Haar? 
Besondere Kennzeichen? 
2. Welches ist die Art und der Gegenstand des beab- 
sichtigten Wandergewerbes? 
3. Ist der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder an- 
steckenden Krankheit behaftet oder in einer abschreckenden 
Weise entstellt? 
Ist er blind, taub, stumm oder geistesschwach? 
4. Steht der Nachsuchende unter Polizeiaufsicht? 
Ist er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsschen, Bettelei, 
Landstreicherei, Trunksucht übel berüchtigt? 
5. Ist der Nachsuchende 
a) im Laufe der letzten drei Jahre wegen Verletzung 
der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen bezüg- 
lichen Vorschriften bestraft und wie oft?
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.