Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

b) bereits zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einer 
Woche verurtheilt: 
wegen welcher Handlungen ist er verurtheilt und 
zu welcher Strafe? 
6. Hat der Nachsuchende einen festen Wohnsitz? 
11. 
12. 
13. 
Hat der Nachsuchende Kinder unter achtzehn Jahren 
und in welchem Alter stehen dieselben? 
Welche Personen beabsichtigt der Nachsuchende beim Ge- 
werbebetriebe im Umherziehen mitzuführen? 
(Hier ist die Personenbeschreibung (Frage 1a und b) 
einer jeden mitzuführenden Person sowie, wenn sie 
beim Wandergewerbe mitwirken soll, die Zweck- 
bestimmung der Mitführung anzugeben). 
Wie sind die Fragen zu Ziffer 3, 4 und 5 hinsichtlich 
der mitzuführenden Personen zu beantworten? 
. Für den Fall, daß Kinder unter vierzehn Jahren mit- 
geführt werden sollen: 
a) Liegt Grund zu der Annahme vor, daß die körper- 
liche Pflege der Kinder durch die Mitführung be- 
einträchtigt werden wird? 
b) Sind die Kinder, welche mitgeführt werden sollen, 
schulpflichtig, und in welcher Weise ist für ihren 
Unterricht gesorgt? 
Für den Fall, daß fremde Kinder unter vierzehn 
Jahren mitgeführt werden sollen: 
Welche besonderen Gründe sprechen ausnahmsweise 
für die Genehmigung dieser Mitführung? 
Für den Fall, daß der Gewerbetreibende Kinder unter 
vierzehn Jahren hat, welche nicht mitgeführt werden 
sollen: 
In welcher Weise ist für den Unterhalt der Kinder 
und für den Unterricht der Schulpflichtigen unter 
ihnen gesorgt? 
Für den Fall, daß der Nachsuchende das fünfund- 
zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat: 
Ist er der Ernährer einer Familie und bereits 
vier Jahre im Wandergewerbe thätig gewesen? 
Für den Fall, daß der Nachsuchende gleichzeitig um 
Ausstellung eines Gewerbe-(Steuer-) Scheins (6§ 5 
69
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.