Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

76 
6. 
10. 
II. 
12. 
13. 
14. 
15. 
Bei Vornahme von Verrichtungen — bei Tage —, für welche nach dieser Gebührenordnung 
eine Gebühr von mehr als 10 A zu beanspruchen ist, darf für den Besuch oder die Berathung 
eine besondere Gebühr nicht berechnet werden. 
.Wenn der Arzt durch die Beschaffenheit des Falls oder auf Verlangen des Kranken oder 
seiner Angehörigen länger als eine halbe Stunde bei dem Kranken zu verweilen genöthigt ist, 
so steht ihm für jede weitere angefangene halbe Stunde eine Versäumnißgebühr von 1 bis 3./ zu. 
Mehr als zwei Besuche an einem Tage können nur dann berechnet werden, wenn dieselben 
im Einverständnisse mit dem Kranken oder der Angehörigen erfolgen oder nach der Beschaffen- 
heit des Falles als erforderlich angesehen werden müssen. 
Wenn der Arzt mehrere zu einer Familie gehörende und in einem Hause wohnende Kranke 
zu besuchen hat, so darf er für die zweite und jede folgende Person nur die Hälfte der unter 
Ziffer 3 und 4 verzeichneten Gebührensätze berechnen. Dasselbe gilt auch von Pensions= und 
ähnlichen Anstalten. 
Für Besuche und Berathungen in der Zeit zwischen 9 Uhr Abends und 7 Uhr Morgens 
steht dem Arzte das Doppelte der Gebühr zu Ziffer 1 bis 4 und zu Ziffer 7 und 12 bis 14 
zu. Die Gebühr zu Ziffer 4 ist jedoch nicht unter 3½ 
zu bemessen. 
Für Besuche, welche am Tage auf Verlangen des Kranken oder seiner Angehörigen sofort 
oder zu einer bestimmten Stunde gemacht werden, kommt dem Arzt das doppelte der Sätze 
zu 3 und 4 zu. 
Für die erste Konsultation mehrerer Aerzte einschließlich des c jedem derselben 5 bis 20.4. 
Für jede der folgenden Konsultationen 6kb5b5bh obis 10 .. 
Für den Beistand eines hinzugezogenen anderen Arztes bei einer Operation oder einer anderen 
ärztlichen Verrichtung 5 bis 20.. 
Befindet sich der Kranke außerhalb der Wohnung des Acztes über 2 km entfernt, so hat 
der Arzt außer der Gebühr für den Besuch die wirklich gehabten Auslagen für etwaigen 
Fuhrlohn, sowie für Zeitversäumniß und zwar für jede angefangene halbe Stunde in Höhe 
vegngdgo.e lllnuuoum bis 3 A 
zu beanspruchen. 
Bei Benutzung eigenen Fuhrwerks wird demselben für jede Entfernung bis zu 7,5 km 
der Hinreise und ebenso der Rückreise, wenn letztere nicht an demselben Tage erfolgt, ingleichen 
für geringere Entfernungen eine Transportvergütung dddn 3. 
gewährt. 
Wenn der Arzt ein Fuhrwerk zu seiner Beförderung nicht benutzt hat, so kommt ihm 
außer der Gebühr für den ärztlichen Besuch bezüglich für ärztliche Verrichtungen nur noch 
die nurgedachte Gebühr von . . .. I bis 3.4 
für jede beendete bezüglich angefangene halbe Stunde für die durch den Weg bedingte Zeit- 
versäumniß zu.
	        
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