—
S#
#s r S er cx
# S
60.
61.
62.
63.
64.
6.
79
Für Entleerung von Flüssigkeit mittelst Einstichs
a) aus dem Wasserbruuic 5 bis 10..
b) aus der Brusthöhle, der Bauchhöhle, der Vlase oder dem Eiesstock 10 bis 30..
. Für Entfernung kleiner leicht zu operirender Geschwülste an äußeren Körpertheilen 3 bis 15 #
Für Entfernung großer komplicirter Geschwülst 20 bis 150..
Für Kathetrismus der Eustachischen Trompete mit Lusteinblasen oder Einspritzung 3 bis 6..
Für Ausstopfung der Nse .. 2 bis 5..
Für Aetzung und Abtragung von Theilen der inneren n Rase mit dem Galvanokanter 3 bis 20..
Für kleine Operationen am Trommelfell und in der Pankenhöhle . 2 bis 10..
Für schwierige Operationen am Mittelohr vom Gehörgange aus I# bis 30 4.
Für Anbohrung oder Aufmeißelung des Warzenfortsatzs l5 bis 100..
Für Entfernung
a) einer Mande . . .. 33bis 15 .
b) eines Nasen- oder Nachenpolypen 10 bis 30.4.
) von Drüsenwucherungen im Rachennaume 5 bis 50.4.
Für kleine Operationen im Kehlkopf, Einbringung von Medikamenten in denselben und der-
gleichen DZobis 10..
Für andere große Kehlkopf= Operationen und Entfernung e einer Geschwusst aus dem Kehl-
kopff 20 bis 200.4.
Für Einrichtung und Verband gebrochener Knochen und zwar:
a) eines oder mehrerer Finger oder Zehen 2SZEZohcbis 10.,/.
b) eines gebrochenen Gesichtsknochens oder Schulterblattes SSS3 bis 10..
J) eines gebrochenen Beckenknochens, der Knochen der Hand= oder Fußwurzel, der Mittel-
hand oder des Mittelsußgße 5 bis 10..
4h des Schlüsselbeins, einer oder mehrerer Nippen, des Hberarms 10 bis 20 „4.
) des Unterarms, des Unterschenkles 10 bis 25.“.
f) des Oberschenklsssasc l135 bis 30 „.
8) des Oberschenkelhalsees 20 bis 50..
l) der Kniescheibbeeeee . l1l35 bis 30..
i) für Naht der Kniescheibe .... 20 bis 100..
Für Einrichtung und Verband gebrochener Knochen bei Durchbohrung der Haut erhöhen sich
die Sätze zu 6z2 un 10 bis 30 .
Für Absetzung und Auslösung von Gliedern und zwar:
k eines Ober= und Unterarms, eines Ober= und Unterschenklss. 30 bis 100 M.
)des Fußes oder der Handd . . 20 bis 100.4.
eines Fingers oder einer Zehe oder einzelner Glieder derselben 10 bis 30 ..
Für Ausrottung eines Finger= oder Zehennaglsss Z—Z bis 10.“.
Für Trennung zusammengewachsener Finger oder Zehen . . . Sbis 30 M.