Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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diesen speziell zu bezeichnenden Zwecken verwendet, verkauft oder sonstwie ver— 
äußert werden. 
Fleisch und die übrigen Bestandtheile eines Thieres, welche für gänzlich 
unverwendbar erklärt wurden, müssen nach Anordnung des Fleischbeschauers 
oder der Ortspolizeibehörde auf Kosten des Eigenthümers vergraben oder 
sonstwie vernichtet werden. 
87. 
Für Fleisch, wie überhaupt für alle zur menschlichen Nahrung dienenden 
Theile eines Schlachtthieres, welche in einem Gemeindebezirk von auswärts 
zum Zwecke des Verkaufs eingebracht werden, hat der Einbringer durch ein 
vom zuständigen auswärtigen Fleischbeschauer ausgestelltes und ortspolizeilich 
beglaubigtes Zeugniß die vorgenommene Beschau und die hierdurch anerkannte 
Verwendbarkeit zum menschlichen Genusse nachzuweisen. Kaun derzjenige, 
welcher Fleisch von außen in eine Gemeinde einbringt, einen solchen Schein 
nicht vorweisen, oder ist der Schein älter als 2 mal 24 Stunden, so hat die 
Ortspolizeibehörde des Ortes, in welchen das Fleisch eingebracht wird, dasselbe 
untersuchen zu lassen und nach dem Ergebniß dieser Untersuchung darüber zu 
befinden. Auch hat sie das Recht, die für die Untersuchung festgesetzten Ge- 
bühren zu erheben. 
88. 
Der Bestimmung der Ortspolizei ist überlassen, den Verkauf des Fleisches 
von kranken Thieren, welches aber noch als genießbar erklärt wurde, sowie 
überhaupt des weniger schmack- und nahrhaften, sog. nicht bankwürdigen 
Fleisches unter von ihr festzusetzenden Bedingungen zu gestatten. 
89. 
Gegen jeden Ausspruch des Fleischbeschauers kann der Thier= oder Fleisch- 
besitzer Beschwerde an den beauftragten beamteten Thierarzt einwenden, welche 
dieser endgiltig entscheidet. Falls der letztere selbst die Fleischbeschau in dem 
betreffenden Fall besorgt hat, kann der endgiltige Ausspruch des Großherzog- 
lichen Bezirksdirektors angerufen werden. 
8 10. 
Die Regelung der Fleischbeschaugebühren hat durch den Gemeindevor— 
stand nach Gehör des Gemeinderaths zu erfolgen und bedarf der Genehmigung 
des Großherzoglichen Bezirksdirektors.
	        
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