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diesen speziell zu bezeichnenden Zwecken verwendet, verkauft oder sonstwie ver—
äußert werden.
Fleisch und die übrigen Bestandtheile eines Thieres, welche für gänzlich
unverwendbar erklärt wurden, müssen nach Anordnung des Fleischbeschauers
oder der Ortspolizeibehörde auf Kosten des Eigenthümers vergraben oder
sonstwie vernichtet werden.
87.
Für Fleisch, wie überhaupt für alle zur menschlichen Nahrung dienenden
Theile eines Schlachtthieres, welche in einem Gemeindebezirk von auswärts
zum Zwecke des Verkaufs eingebracht werden, hat der Einbringer durch ein
vom zuständigen auswärtigen Fleischbeschauer ausgestelltes und ortspolizeilich
beglaubigtes Zeugniß die vorgenommene Beschau und die hierdurch anerkannte
Verwendbarkeit zum menschlichen Genusse nachzuweisen. Kaun derzjenige,
welcher Fleisch von außen in eine Gemeinde einbringt, einen solchen Schein
nicht vorweisen, oder ist der Schein älter als 2 mal 24 Stunden, so hat die
Ortspolizeibehörde des Ortes, in welchen das Fleisch eingebracht wird, dasselbe
untersuchen zu lassen und nach dem Ergebniß dieser Untersuchung darüber zu
befinden. Auch hat sie das Recht, die für die Untersuchung festgesetzten Ge-
bühren zu erheben.
88.
Der Bestimmung der Ortspolizei ist überlassen, den Verkauf des Fleisches
von kranken Thieren, welches aber noch als genießbar erklärt wurde, sowie
überhaupt des weniger schmack- und nahrhaften, sog. nicht bankwürdigen
Fleisches unter von ihr festzusetzenden Bedingungen zu gestatten.
89.
Gegen jeden Ausspruch des Fleischbeschauers kann der Thier= oder Fleisch-
besitzer Beschwerde an den beauftragten beamteten Thierarzt einwenden, welche
dieser endgiltig entscheidet. Falls der letztere selbst die Fleischbeschau in dem
betreffenden Fall besorgt hat, kann der endgiltige Ausspruch des Großherzog-
lichen Bezirksdirektors angerufen werden.
8 10.
Die Regelung der Fleischbeschaugebühren hat durch den Gemeindevor—
stand nach Gehör des Gemeinderaths zu erfolgen und bedarf der Genehmigung
des Großherzoglichen Bezirksdirektors.