Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die Bezahlung dieser Gebühren hat allmonatlich unmittelbar aus der 
Gemeindekasse zu geschehen. 
Die Gemeinden sind berechtigt, diese Gebühren von den Besitzern der 
geschlachteten Thiere nach den Vorschriften über Beiziehung von Gemeinde— 
abgaben wieder beizuziehen. 
8 1I. 
Die bestehenden Verordnungen über die Fleischschan auf Trichinen bleiben 
unberührt. 
8 12. 
Uebertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung werden, falls nicht 
damit eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis 150 MA, an deren 
Stelle im Falle der Unbeibringlichkeit entsprechende Haftstrafe tritt, bestraft. 
§ 13. 
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 15. Februar d. J. in Kraft. 
Weimar, den 27. Januar 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[(12) I. Dem zum Vice= und Deputy-Consul der Vereinigten Staaten von 
Amerika in Coburg ernannten Herrn Alwin Florschütz, zu dessen Amtsbezirk 
auch das Großherzogthum gehört, ist das Exequatur Namens des Reichs 
ertheilt worden. 
Weimar, den 30. Januar 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
	        
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