Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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[23] II. Es wird hierdurch nachträglich bekannt gemacht, daß die Ministerial— 
Verordnung vom 27. Januar d. J. (Regierungs-Blatt Seite 80 ff.) sich nur 
auf den Amtsgerichtsbezirk Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers er- 
streckt. 
Weimar, den 25. Februar 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(24) III. Die für das Großherzogthum geltenden Gesetze über die Ablösung 
grundherrlicher und sonstiger Rechte vom 28. April 1869 sowie über Zusammen- 
legung der Grundstücke vom 5. Mai 1869 sammt allen zu denselben erlassenen 
Nachtragsgesetzen und Verordnungen, welche durch § 2 des Gesetzes vom 
16. Oktober 1878 für die Flur Stedten bei Kranichfeld — Weimarischen 
Antheils — außer Anwendung gesetzt waren, treten mit dem 1. März 1899 
für die genannte Flur wieder in Kraft, nachdem mit diesem Zeitpunkt die Zu- 
ständigkeit der Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden dort er- 
loschen ist. 
Weimar, den 28. Februar 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Groß. 
(/25] IV. Von der Direktion der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in 
Basel ist an Stelle des Pianofortehändlers J. Gosewisch in Weimar, bisheri- 
gen Hauptagenten derselben (Ministerial-Bekanntmachung vom 1. November 
1897, Regierungs-Blatt Seite 241), Richard Böttcher in Weimar zum 
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden. 
Weimar, den 7. Februar 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause.
	        
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