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1. Die Einkommensteuer nach dem Einkommeusteuergesetze vom 2. Juni 1897:
Die Steuer beträgt bei einem Einkommen
von mehr als bis einschließlich
A MA M
400 450 2,40
450 500 3
500 550 3,60
550 600 4,80
600 700 6
700 800 7,20
800 900 9
und steigt bei höherem Einkommen
von mehr als bis einschließlich in Stufen von um je
MA M M M
900 3000 100 3
3000 15 000 300 12
15 000 18 000 500 18
18000 24000 500 21
24000 30 000 500 24
Bei Einkommen von mehr als 30 000 J1 steigt die Steuer in Stufen
von je 1000 um je 40 . Von den Einkommen, die den Betrag von
400 „ nicht übersteigen, wird Einkommensteuer nicht erhoben.
Diejenigen Personen jedoch, welche auf Grund des § 5 des Einkommen-
steuergesetzes vom 2. Juni 1897 mit einem Einkommen aus Grundbesitz, Ge-
werbe= oder Handelsanlagen und sonstigen gewerblichen Betriebsstätten sowie
aus staatlichen Gehalten, Wartegeldern und Pensionen steuerpflichtig sind, ohne
daß die Voraussetzungen der allgemeinen Steuerpflicht im Großherzogthum
für sie vorliegen, haben dieses Einkommen, auch wenn es den Betrag von 400 Af
nicht übersteigt, nach folgenden Sätzen zu versteuern
Einkommen
bis einschließlich mit
50% 0,60 „