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III.
Die Regierungen und die untern Verwaltungsbehörden (Landrathsämter, Distrikts-Kommissare,
Bezirksämter, Amtshauptmannschaften, Oberämter, Kreisämter, Aemter, Kreis-Direktionen), die Polizei-
Verwaltungen der Städte mit mehr als 3000 Einwohnern, die Gendarmen, die Staatsanwaltschaften,
die Untersuchungsrichter bei den Landgerichten und die Amtsgerichte, sowie die vom Auswärtigen
Amte zu bestimmenden Kaiserlichen Behörden im Auslande erhalten das Deutsche Fahndungsblatt
unentgeltlich. Polizei-Verwaltungen in anderen Gemeinden als den vorbezeichneten Städten und
den Grenzaufsichtsbehörden an wichtigeren Grenzübergüngen wird das Blatt unentgeltlich geliefert,
wenn es von der Centralbehörde des betreffenden Bundesstaats oder der von dieser zu bezeichnenden
Aufsichtsbehörde gewünscht wird.
Anderen Behörden, Beamten und Privatpersonen steht es frei, auf das Blatt bei dem
nächsten Postamt zu abonniren; dort ist auch der vorläufig auf zehn Mark festgesetzte jährliche
Abonnementspreis zu entrichten. Zulässig ist nur ein Jahres-Abonnement vom 1. Januar bis
Ende Dezember.
IV.
Die Aufnahme der Steckbriefe und Bekanntmachungen ist bei der Redaktion des Deutschen
Fahndungsblatts zu beantragen und erfolgt kostenfrei, jedoch nur einmal. Erneuerungen sind nur
ausnahmsweise zu beantragen und nur gegen Bezahlung statthaft. Gleichzeitig mit einem
jeden Ersuchen um Erneuerung ist der hierfür zu entrichtende Betrag — 30 Pfennig für die Zeile —
einzusenden. Belagsblätter werden nicht ertheilt. Von den einsendenden Behörden ist stets er-
sichtlich zu machen, ob die Steckbriefe auf Grund gerichtlicher Haftbefehle erlassen worden sind
oder nicht.
Wird die Veröffentlichung einer Photographie verlangt, so hat die betreibende Behörde die
hierdurch entstehenden besonderen Kosten zu tragen.
Die Behörde, die die Aufnahme eines Steckbriefs beantragt hat, hat der Redaktion des
Fahndungsblatts, wenn der Steckbrief seine Erledigung findet, ohne Verzug hiervon Mittheilung
zu machen.
V.
Zur Aufnahme in das Deutsche Fahndungsblatt gelangen:
1. Steckbriefe zum Zwecke der Strafvollstreckung, wenn die erkannte Freiheitsstrafe
mindestens ein Jahr beträgt. Ausnahmsweise, nämlich sofern wegen der Gemeingefähr-
lichkeit des Verurtheilten ein besonderes Interesse an seiner Ergreifung obwaltet, kann
die Strafvollstreckungsbehörde auch bei geringeren Freiheitsstrafen die Aufnahme des Steck-
briefs verlangen.
2. Steckbriefe gegen Personen, die wegen eines Verbrechens in Untersuchungshaft
genommen werden sollen. Von der Veröffentlichung darf nur dann abgesehen werden,
wenn nach dem pflichtmäßigen Ermessen der verfolgenden Behörde eine Bekanntgabe über
das Gebiet des Bundesstaats hinaus weder nothwendig noch zweckmäßig ist. Soll eine
Person wegen eines Vergehens in Untersuchungshaft genommen werden, so soll nur
in wichtigeren Fällen ein Steckbrief im Deutschen Fahndungsblatt veröffentlicht werden.