Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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J. 
Die 88 9, 12 Abs. 3, 14, 15, 22, 47, 48, 50 und 51 werden aufgehoben. 
II. 
In §2 Abs. 3 werden die Worte: „zur Aufnahme letztwilliger Ver- 
fügungen“ ersetzt durch die Worte: 
zur Beurkundung einer Verfügung von Todeswegen. 
III. 
Der § 12 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
Diese Vertretung erstreckt sich nicht auf den Fall der rechtlichen Ver- 
hinderung eines Richters. 
IV. 
Der § 37 erhält folgenden Abf. 2: 
Die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten sind insbesondere auch zu- 
ständig für die Vornahme von Siegelungen und Entsiegelungen, sowie 
für die Aufnahme von Inventaren und anderen Vermögensverzeichnissen 
in den Fällen, in welchen nach gesetzlicher Vorschrift solche Verzeichnisse 
aufzustellen sind. Die Gerichtsschreiber sollen sich diesen Geschäften nur 
auf Anordnung des Amtsrichters unterziehen. 
V. 
Der § 39 erhält folgende Fassung: 
Die Gerichtsvollzieher sind zuständig: 
1. Wechselproteste aufzunehmen, 
2. freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen, von Früchten 
auf dem Halme und von Holz auf dem Stamme vorzunehmen, 
3. Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrage einer Behörde oder 
des Konkursverwalters vorzunehmen, 
4. Inventare und andere Vermögensverzeichnisse aufzunehmen, 
5. das thatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden.
	        
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